Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten

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Im Weiteren sind gemäss Übergangsregelung auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits eine nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG gültige kantonale Bewilligung hatten. Diese müssen die Anforderungen nach Artikel 50c Absatz 1 nicht erfüllen (Absatz 2)

2.3.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) verlangt eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Vertragsstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin selbst bestimmen.

Weiter wird im Anhang III des FZA die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, welche zum Ziel hat, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung zu erleichtern. Die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sind jedoch darin nicht enthalten und es gibt innerhalb der EU keine harmonisierte Ausbildung in psychologischer Psychotherapie.

Die neue Regelung in Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c KVV ist mit dem FZA vereinbar. Die zusätzliche klinische Erfahrung kann mit dem öffentlichen Interesse der Patientensicherheit und der Sicherung der Qualität des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden. Ebenso ist die Regelung verhältnismässig, angesichts der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der aktuellen Ausnahmeregelung in Artikel 55a Absatz 2 KVG, wonach die Personenfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einschränkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass das zusätzliche Erfordernis der klinischen Erfahrung von den Gerichten als rechtfertigbar und mit dem FZA vereinbar beurteilt würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2015 vom 8. März 2018 E. 9.6).

2.4 Organisationen der psychologischen Psychotherapie

Organisationen der psychologischen Psychotherapie entsprechen dem Bedürfnis einer modernen Leistungserbringung (Strategie Gesundheit2020 des Bundesrats12). Sie werden neu ebenfalls in der KVV mit einem neuen Artikel 52d KVV aufgenommen - in Analogie zu Organisationen anderer Leistungserbringer.

2.5 Leistungsvoraussetzungen

Das Leistungsspektrum für die psychologische Psychotherapie entspricht demjenigen der ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 Absatz 2 KLV.

Die Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 KLV, dass eine Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten zu erfolgen hat, soll der Gewährung der Qualität und Angemessenheit der Leistungserbringung dienen. Für die Psychotherapie existieren validierte Messinstrumente, mit denen der Schweregrad einer Erkrankung oder Kriterien für eine Therapieindikation festgestellt werden können. Diese können auch die Berichterstellung an die Versicherer bei Beantragung einer Therapieverlängerung unterstützen. Auch den Versicherern steht somit ein Instrument zur Verfügung, objektiver den erwarteten Therapienutzen bei Fortsetzung der Therapie zu beurteilen. Die Tarifpartner sollen für die einheitliche Ausgestaltung sorgen.

2.6 Anordnungsvoraussetzungen

Um ungerechtfertigten Mengenausweitungen vorzubeugen, soll die Anordnungsbefugnis der psychologischen Psychotherapie bei psychischen Erkrankungen eingeschränkt werden auf Ärzte und Ärztinnen der erweiterten Grundversorgung (Ärzte oder Ärztinnen mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin (inkl. altrechtliche Titel Allgemeinmedizin und Innere Medizin), Neurologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderpsychiatrie und –psychotherapie, Kinder und Jugendmedizin) sowie Ärzte und Ärztinnen mit einem Fähigkeitsausweis Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV).

12 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/gesundheit-2020.html