Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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In Absatz 2 wird festgelegt, dass pro ärztliche Anordnung maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich sind. Das Ziel einer früheren Prüfung im Vergleich zur ärztlichen Psychotherapie liegt in der früheren Erkennung von Fällen, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapieformen (andere Psychotherapieart, zusätzliche Medikamente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegungen) erwogen werden müssen.
Gemäss Absatz 5 übernimmt die Versicherung die Kosten für höchstens 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen, wobei auch diese ersten 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen den Geboten der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Sind weniger Sitzungen notwendig, so müssen sich die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen auf dieses Mass beschränken (Art. 56 Abs. 1 KVG). Vertrauensärztliche Interventionen sind schon vor Abschluss der 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen zulässig. Weiter wird die Dauer einer Sitzung, unterschieden nach Einzel- und Gruppentherapie, definiert. Dies zur Schaffung von Klarheit des Umfangs, wobei auch kürzerer und häufigere Sitzungen möglich sind. Die Therapien können nach Kostengutsprachen seitens Versicherer nach dem gleichen Verfahren wie für die ärztliche Psychotherapie nach Artikel 3b KLV verlängert werden. Das Gesuch an den Versicherer ist durch den anordnen Arzt oder die anordnende Ärztin zu stellen.
Übergangsbestimmung
Die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen, welche heute im Delegationsmodell ihre Leistungen erbringen, werden, mit Blick auf den Wechsel auf ein Anordnungsmodell u.a. rechtliche, administrative und organisatorische Vorkehren treffen müssen, welche Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Gleiches gilt für die Inhaber einer Praxis, in der delegiert arbeitende psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen tätig sind. Entsprechend soll die Versicherung noch längstens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung, Leistungen der delegierten Psychotherapie vergüten können.
III. Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am (Datum) in Kraft treten.