Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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Dienstleistungen in die obligatorische Grundversicherung über 40 Jahre zu einer signifikant geringeren Lebenszeitprävalenz psychiatrischer Hospitalisierungen (27.9% statt 30.2%), wenigen Suizidversuchen (14.1% statt 14.6%), weniger Suizidtoten (184 statt 250), einem Zugewinn von 0.17 an «qualitätskorrigierten» (quality adjusted) Lebensjahren pro Person und mittleren Einsparungen an gesellschaftlichen Kosten von $2,590 CAD pro Person ($1,266 bis $6,320) führen.
Diese absoluten Zahlen sind so nicht auf die Schweiz übertragbar, können aber einen Eindruck geben.
3.2 Kostenfolgen
Mehrkosten für die OKP entstehen im Wesentlichen durch die Verlagerung von heute privat oder über Zusatzversicherungen bezahlten Leistungen. Gemäss der Strukturerhebung zur psychologischen Psychotherapie in der Schweiz 2012 des Büro BASS betrugen die nicht von der OKP bezahlten Leistungen der psychologischen Psychotherapie rund CHF 117 Mio. im 2012. Bei einer Übertragung der Kostensteigerung im OKP-Bereich von 30% der psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der 5 Jahre bis 2017 auf die privat bezahlten Leistungen würde dies eine Summe von rund CHF 152 Mio. privat oder über Zusatzversicherungen bezahlten Leistungen der psychologischen Psychotherapie ergeben.
Mit dem Wechsel zum umfassenden Anordnungsmodell wird das PsyG neu als Voraussetzung der Zulassung zur Leistungsabrechnung festgelegt, wodurch sich der Kreis der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen in der OKP gegenüber heute verkleinert, indem psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne PsyG-konforme Aus- und Weiterbildung von der Leistungsabrechnung ausgeschlossen wären. Dazu gehören auch sämtliche Personen, die sich aktuell in einer Weiterbildung zur Psychotherapeutin, zum Psychotherapeuten befinden, welche auch im Delegationsmodell arbeiten können. Es wird von einem Rückgang von 10% ausgegangen. Dies wird dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels nicht die gesamten bisherigen Kosten der delegierten Psychotherapie (ca. CHF 300 Mio. gemäss Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG) in das Anordnungsmodell verlagert werden sondern CHF 30 Mio. weniger.
Weiter ist davon auszugehen, dass ein gewisser Personenkreis, der die Mittel für die Selbstfinanzierung der Psychotherapie hat und nicht möchte, dass sein Versicherer Informationen über seine psychische Erkrankung erhalt, diese Leistungen weiterhin ausserhalb der Krankenversicherung finanzieren wird. Dieser Effekt kann jedoch kaum abgeschätzt werden. Bei einer Verschiebung von nur 80% der bisher privat oder über Zusatzversicherungen finanzierten Leistungen würde dies zum Zeitpunkt des Wechsels zu Mehrkosten von CHF 98 Mio. (152 – 30 = 122 Mio.; abzüglich 20 % = 98 Mio.) führen.
Längerfristig wird erwartet, dass sich der Effekt des Wegfalls der nicht PsyG-konform weitergebildeter Psychotherapeuten und –therapeutinnen durch PsyG-konform weitergebildeter Personen wieder kompensiert und eine Mengenzunahme gegenüber heute im Sinne der Verbesserung der Versorgungssituation im Rahmen von 10% liegen kann, was zu jährlichen Mehrkosten von CHF 167 Mio. führen würde.
In Folge der Verbesserung der Versorgungssituation können auch anderweitige Kosteneinsparungen im Bereich der OKP erwartet werden, insbesondere durch die Vermeidung von chronifizierten Verläufen und verminderter medikamentöser Therapie. Es liegen jedoch zu wenig Anhaltspunkte vor, um deren Ausmass beziffern zu können.
4 Wirkungsanalyse
Nach Artikel 32 KVV führt das BAG in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch (Art. 32 Abs. 1 KVV).
Zur Überwachung der Auswirkungen der neuen Regelung sowie zur Evaluation nach 5 Jahren hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Zielerreichung (inkl. Versorgungsqualität, Mehrkosten) sowie allfälliger Anpassungen der Regelung plant das BAG eine Wirkungsanalyse durchzuführen.