Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten

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2 Grundzüge der Neuregelung

2.1 Ziel und Zweck der Neuregelung

Mit der Ablösung des Delegationsmodells in der psychologischen Psychotherapie durch ein Anordnungsmodell soll die Versorgungssituation verbessert werden.

Durch einen Modellwechsel auf ein Modell mit selbständiger Tätigkeit der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen auf ärztliche Anordnung hin werden Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten durch folgende Aspekte erwartet:

a. Verbesserter Zugang zur Psychotherapie durch

 verbreitertes Angebot an Leistungserbringer der Psychotherapie (zwei verschiedene Leistungserbringergruppen mit verschiedenen Stärken)

 Einfacherer Zugang zur Psychotherapie durch Anordnung seitens Grundversorger (niederschwelliger als die Konsultation bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weniger kulturelle Hindernisse, weniger Stigmatisierung, weniger Wartezeit)

b. Verbesserte Versorgung in Krisen- und Notfall-Situationen durch mehr verfügbare Leistungserbringer

c. Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie durch die Verbindlichkeiten des PsyG bezüglich der Qualifikation (im Delegationsverhältnis haben die Anforderungen des PsyG keine direkte Gültigkeit) und der neuen Möglichkeit zur direkten Vereinbarung zwischen den psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und den Versicherern von Qualitätssicherungsverträgen nach Artikel 77 KVV respektive Massnahmen nach der KVG-Vorlage zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit 15.083,

Mit der Verbesserung der Versorgungssituation können psychische Krankheiten frühzeitiger behandelt und damit Chronifizierungen mit Langzeitbehandlungen verhindert und in gewissen Fällen das Risiko für eine Berentung seitens Invalidenversicherung vermindert werden. Auch kann mittels einer psychotherapeutischen Behandlung der Medikamentenbedarf verringert werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Personen auch verschiedene andere Veränderungen und Massnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen und Koordination unter den Leistungserbringern notwendig sind. Diese liegen in der Verantwortung der verschiedenen Akteure wie insbesondere der Leistungserbringer, Berufsverbände und Kantone.

2.2 Umfang der Neuregelung

Die vorgeschlagene Neuregelung zur psychologischen Psychotherapie umfasst die folgenden zwei Elemente:

 Wechsel auf das Anordnungsmodell durch Aufnahme der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als selbständig auf ärztliche Anordnung hin sowie auf eigene Rechnung ausübende tätige Leistungserbringer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)

 Anpassung der Voraussetzungen zur Kostenübernahme der ärztlichen und psychologischen Psychotherapie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) hinsichtlich Massnahmen der Koordination, Qualitätssicherung sowie Gewährleistung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung

Als Prämissen für die Ausgestaltung der Neuregelung wurde der Vermeidung von unkontrollierten Mehrkosten sowie der Förderung der Qualität und Koordination unter den Leistungserbringern, welche eine grundsätzliche Herausforderung in der heutigen Gesundheitsversorgung darstellen, besondere Beachtung geschenkt. Diesbezüglich werden insbesondere die folgenden unterstützenden Regelungen aufgenommen: