Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich (Art. 11b Abs. 2 KLV). Mit einer reduzierten Anzahl von Sitzungen pro Anordnung wird das Überprüfen der Angemessenheit einer Therapiefortführung durch die Anordnenden möglich und die Koordination zwischen den Berufsgruppen gefördert. Soll die Therapie fortgesetzt werden muss nach einem Informationsaustausch zwischen anordnender und therapierender Person eine wiederholte Anordnung erfolgen.
Bei Patienten und Patientinnen mit schweren somatischen Erkrankungen bei Neudiagnose oder einer lebensbedrohlichen Situation sollen für Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien bis maximal 10 Sitzungen keine Einschränkungen der Anordnungsbefugnis gelten (Art. 11b Abs. 1 Bst. b). Damit soll sichergestellt werden, dass der Patientenkreis, der von einer besonders vernetzten interdisziplinären Behandlung besonders profitieren kann, einen raschen Zugang zu begleitender Psychotherapie erhält bzw. behält (z.B. Psycho-Onkologie). Für die Fortführung einer Therapie ist danach eine Anordnung nach dem eingeschränkten Kreis der Fachärzte der erweiterten Grundversorgung nach Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV erforderlich.
2.7 Kostenübernahme
Um ungerechtfertigten Mengenausweitungen vorzubeugen und die Koordination zwischen anordnendem Arzt oder anordnenden Ärztin sowie die Psychotherapie durchführenden Psychotherapeuten oder durchführende Psychotherapeutin zu fördern, soll die maximale Anzahl von Sitzungen auf 30 festgelegt werden, vorbehältlich Verlängerungen nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Versicherer (Art. 11b Abs. 5 KLV i.V.m. Art. 3 und 3b KLV).
Bisher galt für die ärztliche Psychotherapie die maximale Anzahl von 40 Sitzungen. In der Schweiz dauert eine durchschnittliche Psychotherapie 29 Sitzungen (FSP-Strukturerhebung 2012). Nach 30 Sitzungen waren 55% der Therapien beendet. Weiter wird eine Präzisierung der in einer Sitzung enthaltenen maximalen Zeit aufgenommen (60 Min. bei Einzeltherapie; 90 Min. bei Gruppentherapie). Die Psychotherapie kann auch in kleineren Einheiten erbracht werden, wobei eine Einheit von beispielsweise 30 Minuten einer halben Sitzung entspricht. Das Ziel einer früheren Prüfung durch eine Zweitinstanz liegt in der potenziell früheren Erkennung von Fällen, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapieformen (andere Psychotherapieart, zusätzliche Medikamente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegungen) erwogen werden müssen.
2.8 Aufhebung der delegierten psychologischen Psychotherapie
Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie durch psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen entfällt, weil mit dem umfassenden Anordnungsmodell die psychologische Psychotherapie umfassend geregelt wird.
2.9 Tarifierung
Die delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis ist heute in Kapitel 02.03 des TARMED geregelt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderungen sind diese TARMED-Positionen zur delegierten Psychotherapie in Bezug auf die OKP zu streichen, da Leistungen der delegierten Psychotherapie nicht mehr von der OKP vergütet werden können. Dies betrifft auch das Kapitel 02.02. "nichtärztliche psychologische/psychotherapeutische Leistungen in der Spitalpsychiatrie".
Tarife und Preise werden grundsätzlich in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart, weshalb die Änderung der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen in erster Linie von Tarifpartner beschlossen werden muss. Allerdings wurde die derzeit anwendbare Tarifstruktur wegen eines drohenden tarifstrukturlosen Zustandes vom Bundesrat aufgrund seiner subsidiären Kompetenzen mit Entscheid vom 18. September 2017 subsidiär festgelegt (Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung; SR 832.102.5). Die Tarifpartner müssten deshalb die Anwendung der vom Bundesrat verordneten Tarifstruktur mit den notwendigen Anpassungen vereinbaren und vom Bundesrat genehmigen lassen. Gegebenenfalls wird eine Anpassung der Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vorgenommen werden müssen.