Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Artikel 2 Absatz 1 KLV Grundsatz
In Absatz 1 wird ergänzt, dass eine Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten zu erfolgen hat, soll der Gewährung der Qualität und Angemessenheit der Leistungserbringung dienen. Dies gilt sowohl bei der psychologischen wie auch bei der ärztlichen Psychotherapie. Zudem besteht damit auch eine Grundlage, dass für jeden Patienten Messwerte bei Diagnose, im Verlauf und bei Ende der Therapie vorliegen. Diese können auch dabei unterstützen, die Berichte an die Versicherer bei Beantragung einer Therapieverlängerung faktenbasiert zu gestalten.
Artikel 3 KLV Kostenübernahme
Der maximale Ansatz von Abklärungs- oder Therapiesitzungen von bisher 40 wird auf 30 reduziert. Das Ziel einer früheren Prüfung durch eine Zweitinstanz liegt in der potenziell früheren Erkennung von Fällen, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapieformen (andere Psychotherapieart, zusätzliche Medikamente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegungen) erwogen werden müssen. Bestehen bleibt wie bisher die Möglichkeit der Verlängerung der Therapie auf Kostengutsprache des Versicherers. Dies erfolgt einheitlich sowohl für die ärztliche und die psychologische Psychotherapie (vgl. Erläuterungen zu Art. 11b KLV untenstehend). Weiter wird ergänzt, dass eine Sitzung maximal 60 Minuten bei Einzeltherapien und maximal 90 Minuten bei Gruppentherapien dauert. Die Psychotherapie kann auch in kleineren Einheiten erbracht werden, wobei eine Einheit von beispielsweise 30 Minuten einer halben Einzeltherapie entspricht.
Artikel 3b Absatz 1 KLV Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 30 Sitzungen
Die maximale Anzahl von Sitzungen wird analog zu Artikel 3 KLV angepasst.
6. Abschnitt (neu): Psychologische Psychotherapie
Die Regelungen zur psychologischen Psychotherapie nehmen Bezug auf das 2. Kapitel „Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin“ und werden in einen neuen 6. Abschnitt integriert.
Artikel 11b KLV (neu)
In Absatz 1 wird festgehalten, dass psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (nach Art. 46 Abs. 1 Bst. g KVV und 50c KVV) sowie Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 52d KVV) Leistungen der psychologischen Psychotherapie auf ärztliche Anordnung hin erbringen können. Weiter wird festgehalten, dass die Leistungen Methoden nach Artikel 2 Absatz 2 KLV umfassen.
Als Voraussetzungen werden in Absatz 1 Buchstabe a die Anordnung durch Fachärzte der erweiterten Grundversorgung genannt. Weiter besteht für Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren somatischen Erkrankungen bei Neudiagnose oder einer lebensbedrohlichen Situation die Möglichkeit der Anordnung durch alle Ärzte und Ärztinnen (Abs. 1 Bst.
b) bis maximal 10 Sitzungen (Absatz 3).