Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten

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Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen

I. Allgemeiner Teil

1 Inkrafttreten Gesundheitsberufegesetz

Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR), welches voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, bezweckt eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll damit die Qualität derjenigen Gesundheitsberufe, die mehrheitlich an Fachhochschulen (Hochschulausbildung) vermittelt werden, gefördert werden. Das GesBG regelt hierzu u.a. die Hochschulausbildungen und legt gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bachelor-Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Optometrie, Hebammengeburtshilfe sowie Ernährung und Diätetik – sowie für Osteopathie zusätzlich auf Masterstufe fest. Weiter regelt es die Ausübung der entsprechenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung. Dazu gehören eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) sowie einheitliche Berufspflichten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.

Für die Erlangung der BAB ist ein Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG erforderlich. Es handelt sich jeweils um Bachelorabschlüsse der jeweiligen Studienrichtung. Pflegefachpersonen können zusätzlich den Bildungsabschluss "dipl. Pflegefachfrau HF" und "dipl. Pflegefachmann HF" vorweisen. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Damit soll sichergestellt werden, dass das wohlerworbene Recht auf den Berufszugang erhalten bleibt.

2 Auswirkungen Gesundheitsberufegesetz auf die KVV

Im GesBG sind die Ausbildungen und die Ausübungen der Gesundheitsberufe folgender Leistungserbringer der OKP geregelt:

 Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

 Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

 Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

 Hebammen

 Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater

Aktuell müssen diese Personen als Zulassungsvoraussetzung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP jeweils ein Diplom einer Berufsschule vorweisen, welches von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist. Ebenfalls möglich ist ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsausbildung anerkanntes Diplom (SR 412.10).

Unter dem geltenden Recht wird neben einem anerkannten Diplom eine Zulassung nach kantonalem Recht verlangt. Neu sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung einheitlich im GesBG geregelt. Es kann daher in den Zulassungsvoraussetzungen der KVV direkt auf das GesBG verwiesen werden.

Mit der vorliegenden Revision soll deshalb eine Anpassung vorgenommen werden.