Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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II. Besonderer Teil
Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Artikel 46 Buchstabe g KVV Im Allgemeinen
Der psychologische Psychotherapeut bzw. die psychologische Psychotherapeutin werden in den Katalog von Personen, welche auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, aufgenommen.
Artikel 50c KVV Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychothera-
peutinnen
Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird auf einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG sowie eine kantonale Bewilligung nach Artikel 22 PsyG verwiesen (Abs. 1 Bst. a und b).
Ergänzend wird eine zusätzliche klinische Erfahrung von einem Jahr in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung gefordert, da die klinische Praxis gemäss den Weiterbildungsvoraussetzungen nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind, umfasst (Abs. 1 Bst. c). Diese zusätzliche klinische Erfahrung hat in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen zu erfolgen, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und die eine gewisse Mindestgrösse haben. Dies sind Einrichtung, die über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Kategorien A oder B verfügen.16 Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (Abs. 2).17
Artikel 52d KVV Organisationen der psychologischen Psychotherapie
Die Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden ebenfalls als Leistungserbringer in Analogie zu anderen Organisationen anderer Leistungserbringer aufgenommen. Auch in der Organisation müssen die Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen, erbracht werden.
Übergangsbestimmung der Änderung vom (Datum)
Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung bereits über eine kantonale Bewilligung zur privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 PsyG verfügen, müssen die Anforderungen an die zusätzliche klinische Erfahrung nach Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen (Absatz 1). Im Weiteren sind auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits eine nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG gültige kantonale Bewilligung hatten. Diese müssen die Anforderungen nach Artikel 50c Absatz 1 nicht erfüllen (Absatz 2).
16 https://www.fmh.ch/files/pdf21/wbo_d.pdf
17 Vgl. Ziff. 5.2 des Weiterbildungsprogrammes «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie»