Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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II. Besonderer Teil
Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Artikel 45 Absatz 1 KVV Hebammen
Nach Absatz 1 Buchstabe a haben die Hebammen neu einen Bachelor of Science in Hebamme FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen.
In Absatz 1 Buchstabe b wird die Ziffer 2 dahingehend ergänzt, dass auch diese praktische Tätigkeit unter Leitung einer Hebamme erfolgen muss. Hier handelt es sich nicht um eine materielle Änderung, da dieses Erfordernis bei der letzten Änderung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, unbeabsichtigt weggefallen ist. Gestrichen wird hingegen Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3, welcher besagt, dass eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer fachärztlichen Praxis unter Leitung einer Hebamme erfolgen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Hebammen erbrachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer fachärztlichen Praxis unter Leitung einer Hebamme absolviert werden kann.
In Absatz 1 Buchstabe c wird neu eine kantonale Bewilligung nach GesBG verlangt. Es handelt sich hierbei um eine Bewilligung für die Ausübung des Hebammenberufes in eigener fachlicher Verantwortung. Bewilligungen, die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt worden sind, behalten nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG ihre Gültigkeit. Der Nachweis einer Bewilligung nach GesBG ersetzt die bisherige gesundheitspolizeiliche Zulassung nach kantonalem Recht. Damit soll die KVV an die Änderungen infolge des Inkrafttretens des GesBG angepasst werden. Um als Leistungserbringer zu Lasten der OKP tätig zu sein, ist neben der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung weiterhin die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss KVV erforderlich.
Artikel 46 KVV Im Allgemeinen
Bisher mussten die Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, immer auch nach kantonalem Recht gesundheitspolizeilich zugelassen sein. Mit Inkrafttreten des GesBG resp. PsyG werden die Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen bundesrechtlich nun einheitlich geregelt, diese werden jedoch weiterhin von den Kantonen erteilt. Die Logopäden und Logopädinnen sind nicht vom GesBG erfasst. Sie müssen stattdessen wie bisher nach kantonalem Recht zugelassen sein. Gleiches gilt für die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen. Ihre Aus- und Weiterbildung ist zwar im PsyG geregelt, dieses sieht jedoch keine Bewilligungspflicht für die Ausübung der Tätigkeit als Neuropsychologe oder Neuropsychologin vor, weshalb diese weiterhin nach kantonalem Recht gesundheitspolizeilich zugelassen werden.
Diese materielle Voraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird neu in den jeweiligen Einleitungssatz jener Artikel verschoben, welche die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für die Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, regeln. Der bisherigen Absatz 2 wird daher aufgehoben.