Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
I. Allgemeiner Teil
1 Ausgangslage
1.1 Hintergrund
Auf die parlamentarische Anfrage 11.1068 Prelicz-Huber "Nicht-ärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung" antwortete der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2011, mit dem kommenden Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) werde die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt. Der Bundesrat werde daher verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten zur Leistungsabrechnung und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) und der Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV; SR 935.811) auf den 1. April 2013 wurden geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt und die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeuten bzw. der psychologischen Psychotherapeutinnen national einheitlich geregelt.
Als weitere parlamentarische Vorstösse in diesem Zusammenhang sind auch die folgenden Interpellationen zu erwähnen: 16.3060 Eder «Die Behandlung psychischer Krankheiten in der Grundversicherung weiterhin gewährleisten», 18.3446 Marchand-Balet, «Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen», 18.3864 Kälin, «Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie (Aufnahme in die Grundversorgung)», 18.3946 Weibel, «Zugang zu psychologischer Psychotherapie in allen Sozialversicherungen gewährleisten», 18.4016 Marchand-Balet, «Psychische Gesundheit. Versorgungs- und Angebotsmangel. Was unternimmt der Bundesrat dagegen, und was tut er, um der Bevölkerung den Zugang zur Behandlung zu gewährleisten?», 18.4186 Marchand-Balet «Sollte das Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten nicht umgesetzt werden, damit die Versorgung mit in der Schweiz ausgebildeten Personen anstatt mit Ausländerinnen und Ausländern sichergestellt wird?», 18.4187 Marchand-Balet «Was will der Bundesrat dagegen unternehmen, dass die vom Psychologieberufegesetz garantierte Qualitätssicherung durch das noch geltende Delegationsmodell zunichtegemacht wird?» sowie 19.3245 Marchand-Balet «Wechsel zum Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen. Wie gedenkt der Bundesrat bei seiner Kostenanalyse den erheblichen indirekten Einsparungen Rechnung zu tragen?».
1.2 Heutige Regelung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen im Rah-
men der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Heute können Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen nur zuhanden der OKP abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärzten und Ärztinnen in ihren Räumlichkeiten erbracht werden. Die Leistungen gelten dabei als ärztliche Leistungen. Weiter erbringen psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen in eigenen Praxen dieselben Leistungen, die von Patienten und Patientinnen allerdings selbst bezahlt oder via Zusatzversicherungen vergütet werden.
Das Delegationsmodell hat eine Ausnahmestellung im Rahmen der OKP. Es besteht seit 1981 aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGE 107 V 46) und wurde von diesem explizit als Übergangsregelung bezeichnet, bis die Berufe der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen gesetzlich geregelt sind.