Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 47 KVV Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
Die Physiotherapeuten und Physiotherapeuten müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV).
Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Physiotherapie FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen.
Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer fachärztlichen Praxis absolviert werden kann.
Artikel 48 KVV Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV).
Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Ergotherapie FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen.
Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten erbrachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer Arztpraxis absolviert werden kann.
Artikel 49 KVV Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen
Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV).
Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Pflege FH/UH, einen Bildungsabschluss als dipl. Pflegefachmann HF/ dipl. Pflegefachfrau HF oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen.
Buchstabe b bleibt materiell unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert.