Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Genügen die bereits bestehenden innerstaatlichen Mittel, um die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen, sind keine weiteren Verfahren in diesem Gesetz (Umsetzungsverfügung) notwendig.

Abs. 3

Eine Umsetzung soll unabhängig der verfahrensrechtlichen Form nur dann erfolgen, wenn laufende Rechtsmittelverfahren, welche in Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand stehen, abgeschlossen sind. Dieser Artikel steht im Zusammenhang mit dem in Art. 15 Abs. 2 geregelten Rechtsmittelverzicht. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Schweiz die gegenüber dem anderen Staat eingegangene Verpflichtung umsetzen kann. Würden Rechtsmittelverfahren hingegen nicht beendet, bestünde die Gefahr neuer Doppelbesteuerungen bzw. (doppelter) Nichtbesteuerungen, wenn für den gleichen Gegenstand nach Abschluss und Umsetzung der Verständigungsvereinbarung noch ein Gerichtsurteil in der Schweiz ergehen würde. Der Abschluss des Verfahrens wird meist aufgrund eines Rückzugs oder einer Wiedererwägung erfolgen.

Umsetzungsverfügung Abs. 1

Ist es nicht mehr möglich, die Verständigungsvereinbarung in einem noch laufenden (Veranlagungs-)Verfahren von Amtes wegen umzusetzen (vgl. oben zu Art. 18 Abs. 1 und 2), erfolgt die Umsetzung durch Erlass einer Umsetzungsverfügung. Mit Art. 19 wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es der Steuerbehörde ermöglicht, Verständigungsvereinbarungen in jedem Fall umzusetzen.

Gegenstand der Umsetzungsverfügung ist die Verständigungsvereinbarung. Bereits bestehende Verfügungen oder Entscheide werden mitberücksichtigt, soweit sie von der Verständigungsvereinbarung abweichende Gegenstände betreffen. Die Steuerbehörde kann in die Umsetzungsverfügung sämtliche Umstände und Informationen einbeziehen, welche sich aus dem Verständigungsverfahren ergeben haben. Die neue Verfügung kann eine Erhöhung aber auch eine Reduktion der ursprünglichen Besteuerung zur Folge haben. Da die von der Umsetzung betroffene Person der Verständigungsvereinbarung zustimmen muss, was sie nur tun wird, wenn gesamthaft in beiden Staaten betrachtet für sie eine vorteilhafte Lösung erzielt wurde, sind die Interessen der betroffenen Person auch bei einer Erhöhung der Besteuerung in der Schweiz gewahrt.

Die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung mittels einer speziellen Verfügung entspricht dem Konzept von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA, der dem Verständigungsverfahren eine von den innerstaatlichen Verfahren unabhängige Rolle zuteilt. Die nationalen Veranlagungsverfahren und die Verständigungsverfahren sind zwei voneinander unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Regeln. Dabei hat das Verständigungsverfahren das Ziel, eine abkommenswidrige Besteuerung und insbesondere eine Doppelbesteuerung für die betroffene Person zu vermeiden. Um dies zu erreichen, ist es der zuständigen Behörde im Einzelfall auch möglich, Billigkeitserwägungen einzubeziehen.

Bisher wählte man in der Schweiz zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen den Weg der Revision. Dabei gilt das Vorliegen einer Verständigungsvereinbarung nach ständiger Praxis als (ungeschriebener) Revisionsgrund. Dieses Vorgehen ist jedoch nur eine Hilfskonstruktion zur Erfüllung der staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen. Aus systematischer Sicht eignen sich die Vorschriften der Revision nicht ohne weiteres für die Umsetzung der Verständigungsverfahren. Auch ist es nicht restlos geklärt, ob in jedem Fall der notwendige Raum dafür besteht, eine Verständigungsvereinbarung als (ungeschriebenen) Revisionsgrund anzuerkennen (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Urteilen des Bundesgerichts 2C_706/2017, E. 3.1 und 2C_487/2017, E. 3.1, "Das besonders

242 \ COO.2255.101.3.885947 15/26