Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Strafverfahren ist, ist eine Verpflichtung der kantonalen Behörden zur Anzeige an die ESTV vorgesehen.
Strafverfahren und Zuständigkeit
Schliesslich wird in Art. 33 analog zu Art. 67 Abs. 1 VStG das VStrR als anwendbar erklärt, um die Kompetenz zur Führung der Verfahren (ESTV) und das anwendbare Recht (VStrR) zu klären.
Geheimhaltungspflicht
Art. 34 stellt sicher, dass Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen, wenn sie mit dem Vollzug eines DBA oder eines anderen Abkommens im Steuerbereich oder dieses Gesetzes betraut sind oder zu deren Vollzug beigezogen werden.
Art. 34 Abs. 2 gewährleistet dabei jedoch, dass Informationen übermittelt und Auskünfte erteilt werden können, soweit in einem anwendbaren Abkommen oder im Bundesrecht eine Grundlage besteht. Mit der genügenden gesetzlichen Grundlage ist auch sichergestellt, dass die Vorgaben des Datenschutzes erfüllt werden.
Ausführungsbestimmungen
Die Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsbestimmungen wurde aus dem bestehenden Gesetz übernommen. Dabei wurden nicht mehr notwendige Bestimmungen gestrichen und der Artikel neu gegliedert. Auch nach der Totalrevision soll der Bundesrat für die Durchführung von Abkommen im Steuerbereich die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen haben. Dies ist notwendig, um zeitnah auf Veränderungen im zwischenstaatlichen Verhältnis, welche Auswirkungen auf die Durchführung der Abkommen haben, reagieren zu können.
Bst. a
Statt von Rückerstattung der Quellensteuer wird neu von Entlastung gesprochen, um sowohl die Rückerstattung der Quellensteuer als auch die Reduktion auf den DBArechtlichen Satz an der Quelle zu ermöglichen.
Streichung des bestehenden Bst. b
Die auf diesem Buchstaben basierende Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (Missbrauchsverordnung)16 wurde bis heute wegen der fehlenden Rechtsgrundlage zur strafrechtlichen Verfolgung von ungerechtfertigten Rückerstattungsbegehren beibehalten. Mit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wird diese Lücke geschlossen. Die Missbrauchsverordnung kann gleichzeitig aufgehoben und Bst. b. gestrichen werden.
Streichung des bestehenden Bst. f
Dieser Buchstabe kann gestrichen werden, da die Strafbestimmungen aus den Verordnungen nunmehr in das StADG übernommen wurden.
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Änderung von Art. 83 des Bundesgerichtsgesetzes:17
Bst. y
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren. Betroffen davon
16 SR 672.202
17 SR 173.110
242 \ COO.2255.101.3.885947 22/26