Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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Abbildung 1: Verteilung der Fälle unter den Kantonen (per Mai 2019)

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0 1-4 5-10 11-20 >20

Anzahl Fälle

Quelle: EFD.

Auch die Bestimmungen zur Entlastung von der Verrechnungssteuer stellen hauptsächlich eine gesetzliche Verankerung der bestehenden Praxis der ESTV dar. Für die ESTV ist mit keinen aufwandserhöhenden Auswirkungen zu rechnen. Der Nutzen aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit kann auch hier nicht beziffert werden.

Schliesslich stellen die neuen Strafbestimmungen die Durchführung der Abkommen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und der Anrechnung ausländischer Residualsteuer sicher. Es ist nicht zu erwarten, dass die aufgrund dieser Bestimmungen einzuleitenden Strafverfahren im Verhältnis zu den übrigen Verfahren, welche die zuständige Abteilung der ESTV führt, eine substantielle Erhöhung des Aufwands zur Folge haben wird.

4.2 Auswirkungen auf gesuchstellende (natürliche und juristische) Personen

Gesuche für ein Verständigungsverfahren können sowohl juristische als auch natürliche Personen stellen. Von den gegenwärtig ca. 320 hängigen Fällen betreffen etwas mehr als die Hälfte natürliche Personen.

Das Verständigungsverfahren bleibt für gesuchstellende Personen grundsätzlich ohne Kosten verbunden. Dies sowie die erhöhte Rechtssicherheit bei Verständigungsverfahren stellen sicher, dass Verständigungsverfahren bei berechtigten Anliegen angestrengt werden. Von Bedeutung ist insbesondere die einheitliche Regelung von Verjährungsfristen. Die 10-jährige Begrenzung der Umsetzung von Verständigungsverfahren ist eine angemessene Verjährungsfrist. Die Möglichkeit der Auferlegung der Kosten der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung (Art. 23) und der Verlust des Anspruchs der gesuchstellenden Person auf Bezahlung eines allenfalls geschuldeten Zinses (Art. 22) bei vermeidbaren Verständigungsverfahren setzt Anreize, Verständigungsverfahren zu vermeiden und die administrative Belastung der Steuerbehörden zu begrenzen.

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