Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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ihrem Anwendungsbereich dem StADG vorgehen. Abs. 1 stellt somit die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Gesetzen sicher.

Abs. 2

In Abs. 2 werden die wesentlichen im Gesetz geregelten Bereiche aufgezählt.

Abs. 3

Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom StADG abweichende Bestimmungen, gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor. Gerade bei den Verständigungsverfahren enthalten die Abkommen vereinzelt Regelungen, welche sich von den in diesem Gesetz verankerten unterscheiden. Ein Beispiel dafür sind Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Umsetzung (vgl. die Ausführungen zu Art. 21).

Geltungsbereich dieses Kapitels

Im zweiten Kapitel des Gesetzes sind die Verfahren zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung geregelt (Verständigungsverfahren). Die materiellrechtlichen Grundlagen für dieser Verständigungsverfahren zwischen der Schweiz und ihren Vertragspartnern befinden sich in den Abkommen selbst. Fast ausschliesslich sind dies heute die DBA, was jedoch nicht bedeutet, dass nicht auch andere Abkommen im Steuerbereich die Durchführung von Verständigungsverfahren vorsehen können (vgl. z.B. AIA-Abkommen). Im OECD-MA sind die Verständigungsverfahren in Art. 25 geregelt. Die Schweiz übernimmt diesen Artikel grundsätzlich in ihre DBA. Die Abs. 1 und 2 von Art. 25 OECD-MA betreffen die von der steuerpflichtigen Person eingeleiteten Verständigungsverfahren im Einzelfall und Abs. 3 die von diesem Gesetz nicht erfassten allgemeinen Verständigungs- bzw. Konsultationsverfahren zur Regelung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens zwischen den Vertragsstaaten.

Charakteristisch für die von Art. 2 erfassten Verständigungsverfahren ist, dass sie auf Antrag einer steuerpflichtigen Person eingeleitet werden, weil eine nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung eingetreten ist oder zumindest droht. Die Behörde, bei welcher das Gesuch gestellt wird, leitet in der Folge das zwischenstaatliche Verfahren ein, sofern die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind und sie nicht selbst eine abkommenskonforme Besteuerung herbeiführen kann. Die eigentliche Durchführung der Verständigungsverfahren zwischen den Behörden der Vertragsstaaten findet anschliessend ausschliesslich zwischen diesen statt (Art. 12). Dabei sehen die Abkommen meist weder ein konkretes Verfahren noch eine Verpflichtung zur Einigung vor. Einzig, wenn der Fall in der Folge aufgrund einer Schiedsklausel im anwendbaren Abkommen von einer Schiedsstelle beurteilt werden kann, ist sichergestellt, dass es zu einer Lösung kommt.

Verständigungsverfahren sind unabhängig von nationalen (Rechtsmittel-)Verfahren. Die von der abkommenswidrigen Besteuerung betroffene Person kann somit sowohl das innerstaatliche Verfahren weiterführen und ein Rechtsmittel ergreifen, als auch die Durchführung eines Verständigungsverfahrens beantragen. Aufgrund dieser Parallelität der Verfahren gilt es jedoch sicherzustellen, dass es nicht erneut zu Doppelbesteuerungen oder zu ungewollten doppelten Nichtbesteuerungen kommt. Daher muss vor der Umsetzung (Art. 18 ff.) der Verständigungsvereinbarung in der Schweiz die Zustimmung der von der Umsetzung betroffenen Person (bzw. der Personen) eingeholt werden. Die Zustimmung zur Verständigungsvereinbarung beinhaltet gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht, welcher verhindert, dass ein allenfalls noch laufendes innerstaatliches Rechtsmittelverfahren zu einer von der Verständigungsvereinbarung abweichenden Lösung kommt (Art. 15 und 16).

Gegenstand der von diesem Gesetz erfassten Verständigungsverfahren ist somit jeweils ein konkreter Einzelfall. Nicht von der Definition erfasst sind dagegen allgemeine Verstän-

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