Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf

Die Schweiz hat mit zahlreichen (ca. 100) Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen regeln vor allem die Zuteilung des Besteuerungsrechts und den Informationsaustausch (Amtshilfe) zwischen den Staaten. Hauptzweck der DBA ist die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.1

Im Bereich der innerstaatlichen Umsetzung und der Anwendung dieser von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen bestehen zurzeit – mit Ausnahme des Bereichs der Amtshilfe (vgl. Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, StAhiG2) – nur wenige gesetzliche Grundlagen. Im nationalen Recht regeln das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der aktuellen Fassung und die darauf gestützt erlassenen Verordnungen gewisse Fragen der Umsetzung und der Anwendung der DBA.

Das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung3 trat ursprünglich im Jahr 1951 in Kraft und erfuhr seitdem nur vereinzelt Änderungen. Es besteht aus aktuell vier Artikeln, welche den Bundesrat ermächtigen, in einzelnen – in Art. 2 genannten – Bereichen weiterführende Regelungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Diese gesetzliche Grundlage genügt den heutigen Anforderungen nur noch teilweise. Da das internationale Steuerrecht einem steten Wandel unterworfen war und immer noch ist, haben sich die Gegebenheiten beispielsweise im Bereich der Verständigungsverfahren verändert. So ist die Erhöhung der Effektivität der Verfahren zur Streitbeilegung (Verständigungsverfahren) ein integraler Bestandteil des BEPS-Projekts der OECD und des Inclusive Framework (Aktion 14, Mindeststandard), dem auch die Schweiz angehört. Die Umsetzung der Mindeststandards wird dabei regelmässig überprüft (Peer Review). Schliesslich findet man nicht mehr nur in den DBA, sondern auch in anderen Abkommen im Steuerbereich Regelungen, welche einer entsprechenden Umsetzung bedürfen (vgl. z.B. Art. 9 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, AIA-Abkommen4). Es drängt sich daher eine Totalrevision des bestehenden Gesetzes auf, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dabei sollen die bestehenden Bestimmungen soweit notwendig übernommen und das Gesetz mit neuen Regelungsbereichen ergänzt werden.

1.1.1 Verfahren zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung (Verständigungsverfahren)

Ein zentraler Punkt der Totalrevision ist die innerstaatlichen Regelung der Durchführung der Verständigungsverfahren. Dies sind auf einem internationalen Abkommen im Steuerbereich basierende zwischenstaatliche Verfahren, welche in eine völkerrechtliche Vereinbarung münden. Dabei versuchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Antrag einer steuerpflichtigen Person, Remedur für eine bestehende oder drohende abkommenswidrige Besteuerung der steuerpflichtigen Person zu schaffen (da diese Verfahren zurzeit fast ausschliesslich auf den DBA basieren, wird nachfolgend meist auch nur auf die DBA und nicht noch auf andere Abkommen im Steuerbereich verwiesen). Das Verständigungsverfahren ist unabhängig von den innerstaatlichen (Rechtsmittel-)Verfahren. Neben diesen Verständigungsverfahren, welche auf Antrag der betroffenen Person durchgeführt werden, sehen die DBA auch noch andere zwischenstaatliche Verfahren vor, um Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwendung oder

1 Aufgrund der Resultate des Projekts der OECD und G20 gegen die Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (BEPS-Projekt) wurde dieser Zweck zudem jüngst mit dem Ziel der Vermeidung der Nichtbesteuerung bzw. der reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung und -umgehung ergänzt.

2 SR 651.1

3 SR 672.2

4 SR 0.641.926.81

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