Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten
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Formulare). Für die elektronische Übermittlung von Rückerstattungsanträgen bestimmt sie zudem die Zustellplattform. Weiter legt sie die den Anträgen beizufügenden Fragebogen und Belege (Beweismittel) fest.
Mitwirkungspflicht
Art. 25 stellt klar, dass die antragstellende Person, die eine Entlastung von der Verrechnungssteuer basierend auf einem DBA beantragt, bei der Prüfung ihres Antrags mitzuwirken hat. Sie obliegt den gleichen Auskunftspflichten wie im Verfahren nach VStG. Die Auskunftspflicht ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf die Feststellung derjenigen Tatsachen, für die die antragstellende Person beweisbelastet ist, sondern im Rahmen der Prüfungspflicht der Behörde auch auf die Feststellung von Tatsachen, für welche die ESTV die Beweislast trägt.
Als Folge einer mangelhaften Auskunft wird der Antrag abgewiesen (Abs. 2). Die Regelung im Art. 26 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Mitteilung und Entscheid
Die ESTV prüft die auf der Grundlage eines internationalen Abkommens basierenden Anträge auf Entlastung von der Verrechnungssteuer und verlangt notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel von der antragstellenden Person oder ihrem bevollmächtigten Vertreter. Falls das Ergebnis der Prüfung nicht mit dem Antrag übereinstimmt, nimmt die ESTV notwendige Korrekturen vor (z.B. auch aufgrund von Schreib- oder Rechenfehler) und teilt der antragstellenden Person die Gründe für die Korrektur mit. Ist diese mit der Korrektur nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise beseitigen, kann sie von der ESTV einen Entscheid verlangen.
Die nicht auf einem solchen Entscheid beruhende Entlastung von der Verrechnungssteuer, welche beispielweise aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung des Antrags gewährt wurde, steht analog der Regelung im VStG unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Entlastung. Im Rahmen eines Strafverfahrens nach Art. 28 kann diese Frist entsprechend verlängert werden.
Antragsfristen für die Rückerstattung Abs. 1
Der Artikel 27 übernimmt die Regelungen von Art. 32 VStG und stellt damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass die dort genannten Verwirkungsfristen auch für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs auf der Basis eines DBA zur Anwendung gelangen, sofern dieses keine abweichende Regelung enthält (Art. 1 Abs. 3). Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer aufgrund eines DBA verlangt, muss dies daher innerhalb derselben Fristen tun, wie derjenige, der die Rückerstattung aufgrund des VStG verlangt. Damit muss der Rückerstattungsantrag innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden.
Abs. 2
Wird die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt (z.B. infolge Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung anlässlich einer Domizilkontrolle), und ist die Frist gemäss Abs. 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zum Ablauf dieser Frist weniger als 60 Tage, beginnt von der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen bis zur Einreichung des Antrages zu laufen.
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