Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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digungsverfahren bzw. sogenannte Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz und einem Vertragsstaat (vgl. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA). Diese werden ohne Antrag einer steuerpflichtigen Person ausschliesslich zwischen den Vertragsstaaten durchgeführt und benötigen keine weitergehenden nationalen Verfahrensbestimmungen. Die Regelungen in den Abkommen genügen. Schliesslich werden auch Vorabverständigungsverfahren über Verrechnungspreise zwischen verbunden Unternehmen (sog. "Advance Pricing Arrangements" oder APA) vom StADG nicht erfasst. Mit diesen Verfahren legen die zuständigen Behörden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 OECD-MA die zwischen verbundenen Unternehmen anwendbaren Verrechnungspreise für künftige Steuerperioden fest. Die Staaten sind jedoch gemäss Abkommen nicht zur Durchführung solcher Verfahren verpflichtet. Sie sind damit vergleichbar mit Vorabauskünften (sog. Rulings) im innerstaatlichen Steuerverfahren. APA werden zwar auf Gesuch einer steuerpflichtigen Person eingeleitet, erfüllen jedoch das Kriterium der bestehenden oder drohenden abkommenswidrigen Besteuerung nicht. Eine Regelung ist im vorliegenden Gesetz deshalb nicht vorgesehen und aufgrund der Charakteristik der APA auch nicht notwendig.

Währenddem sich also die Grundlage für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens in einem internationalen Abkommen befindet, soll das zweite Kapitel des StADG die verfahrensrechtliche Durchführung der Verständigungsverfahren innerstaatlich sicherstellen.

Zuständige Behörde

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c Geschäftsordnung des EFD vom 15. Juni 2016 ist die zuständige Behörde für die Durchführung von Verständigungsverfahren das SIF. Entsprechend wird diese Zuständigkeit auch im Gesetz festgehalten.

Gesuchstellende Person

Die gesuchstellende Person ist die Person, die die Durchführung eines Verständigungsverfahrens beantragt. Das Gesuch kann - insbesondere in Konzernverhältnissen - auch verbundene Personen bzw. mehrere Personen (z.B. Mutter- und Tochtergesellschaft, Ehepaar) betreffen.

Gesuch

Dem anwendbaren Abkommen im Steuerbereich ist zu entnehmen, in welchem Staat ein Verständigungsverfahren beantragt werden kann. Wird das Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens in der Schweiz gestellt, geht dem zwischenstaatlichen Verfahren ein Einleitungsverfahren in der Schweiz voraus. Ziel dieses Einleitungsverfahrens ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind.

Abs. 1

Gemäss Abs. 1 muss ein Gesuch beim SIF eingereicht werden. Indem der Wortlaut die Einreichung des Gesuchs verlangt, ist die Stellung mündlicher Gesuche ausgeschlossen. Es muss also ein Gesuch in Textform "eingereicht" und es kann kein mündliches Gesuch "gestellt" werden. Diese Anforderungen an die Form entsprechen der bereits heute gelebten Praxis.

Abs. 2

Das Gesuch muss gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Sie werden in diesem Absatz aufgezählt. Da es sich um internationale Sachverhalte handelt, verfügt meist nur die steuerpflichtige Person über Informationen aus den Steuerverfahren in den beiden Staaten. Diese muss sie darlegen, damit das SIF den Fall überhaupt zu bearbeiten beginnen kann.

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