Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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Das SIF publiziert ein Merkblatt, welches Hinweise über Form und Inhalt des Gesuchs um Einleitung eines Verständigungsverfahrens enthält. Dieses hat als Merkblatt keine verbindliche Wirkung, erleichtert jedoch die Gesuchstellung.

Abs. 3

Das Gesuch ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch einzureichen.

Abs. 4

Genügt das Gesuch den Anforderungen dieses Artikels nicht oder lassen die Anträge oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen, fordert das SIF die betroffene Person auf, das Gesuch zu verbessern. Dazu wird der gesuchstellenden Person eine Frist angesetzt.

Mitwirkungspflicht

Während des gesamten Verfahrens zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung hat die gesuchstellende Person dem SIF Auskünfte zu erteilen und benötigte Unterlagen einzureichen. Für das Einleitungsverfahren ist diese Pflicht in Art. 6 geregelt. Diese in den meisten Steuergesetzen zu findende Pflicht zur Auskunft bzw. Mitwirkung der gesuchstellenden Person ist für das SIF wichtig, damit es den Sachverhalt abklären kann. Oft ist nur die gesuchstellende Person im Besitz der relevanten Unterlagen.

Die Durchführung des Verständigungsverfahrens findet zwischen den Vertragsstaaten statt. In diesem zwischenstaatlichen Verfahren gibt es grundsätzlich keine Regeln zur Verteilung der Beweislast. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die gesuchstellende Person der zuständigen Behörde die verlangten Auskünfte vollständig erteilt, damit diese sich ein umfassendes Bild des relevanten Sachverhalts machen kann. Tut sie dies im Rahmen des Einleitungsverfahrens nicht oder nur ungenügend, wird das Gesuch abgelehnt (vgl. nachfolgend Art. 7).

Nichteintreten auf das Gesuch

Art. 7 nennt verschiedene Gründe, bei deren Vorliegen das Gesuch der gesuchstellenden Person abgelehnt wird. Das SIF teilt dies der gesuchstellenden Person schriftlich mit.

Grundsätzlich ist die Schwelle für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens tief anzusetzen. Einzig, wenn gewisse Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das zwischenstaatliche Verfahren nicht eingeleitet.

Bst. a:

Unter diesen Punkt fallen sämtliche Anforderungen, welche das anwendbare Abkommen an die Einleitung und die Durchführung des Verständigungsverfahrens stellt. So findet sich in zahlreichen DBA beispielsweise die Voraussetzung, dass der Fall innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahmen, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann kein Verständigungsverfahren mehr eingeleitet werden. Ebenfalls zu keiner Einleitung kommt es, wenn (noch) keine abkommenswidrige Besteuerung besteht bzw. droht (verfrühte Gesuche).

Bst. b:

Dieser Buchstabe erfasst Fälle, in welchen das Gesuch grundlegende inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt und der Mangel nicht innert Frist behoben wird.

Bst. c:

Ist das SIF trotz Rückfragen aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Einwendung begründet ist und gegebenenfalls inwieweit die abkommenswidrige Besteuerung im eigenen oder im anderen Staat liegt, kann dies die

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