Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer Gefährdung der schweizerischen Verrechnungssteuer

Erwirkt eine im Inland ansässige Person eine ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer oder gefährdet sie die Durchführung der Verrechnungssteuer, wird dieses Verhalten gestützt auf die Art. 61 bis 67 VStG strafrechtlich geahndet, weil sich der (ungerechtfertigte) Anspruch auf das VStG abstützt. Erwirkt hingegen eine im Ausland ansässige Person ungerechtfertigterweise die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, so stützt sie sich auf ein internationales Abkommen im Steuerbereich zwischen der Schweiz und einem anderen Land. Deshalb können die Strafbestimmungen des VStG nicht auf diese Personen angewandt werden. Das schweizerische Recht enthält zurzeit keine klare gesetzliche Grundlage, um eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder die Gefährdung der gesetzmässigen Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Verrechnungssteuer strafrechtlich zu ahnden. Diese Straftaten werden zwar typischerweise durch Personen mit Ansässigkeit im Ausland begangen. Sie können aber auch durch Personen mit Ansässigkeit im Inland zu Gunsten von im Ausland ansässigen Personen begangen werden: Dritte (beispielsweise Berater mit Sitz im Inland) können eine ungerechtfertigte Rückerstattung «zum Vorteil einer andern Person» erwirken. Da sich die Rückerstattung auch in diesen Fällen auf ein internationales Abkommen stützt, können die Strafbestimmungen des VStG nicht auf diese Dritten angewandt werden.

Der Schutz der Schweiz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ihrer internationalen Abkommen im Steuerbereich und der Schutz des schweizerischen Steuersubstrats erfordern, dass eine ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestützt auf ein internationales Abkommen denselben Strafdrohungen unterliegt, wie die ungerechtfertigte Rückerstattung oder die Gefährdung der Verrechnungssteuer gestützt auf das VStG. Aus diesem Grund werden diese Widerhandlungen in Art. 28 und 29 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Bei den Art. 28 und 29 handelt es sich um eine Normübernahme der Art. 61 und 62 VStG. Die im Bereich der internationalen Abkommen strafrechtlich zu ahndenden Sachverhalte sind jedoch nicht vollständig deckungsgleich mit den im Inland strafbewehrten Sachverhalten. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots sind die Bestimmungen deshalb nur insoweit übernommen worden, als sie für die ungerechtfertigte Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer einschlägig sind. Konkret sind die folgenden Tathandlungen aus den Strafbestimmungen des VStG übernommen worden:

Erfolgt eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Personen im Ausland ungerechtfertigt und tatsächlich, so liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 Buchstabe c VStG vor (Art. 28).

Erkennt die Steuerverwaltung, dass der Rückerstattungsantrag zu einer ungerechtfertigten Rückerstattung geführt hätte und verweigert sie die Rückerstattung, so sind der rechtmässige Vollzug des internationalen Abkommens und damit die Schweizer Verrechnungssteuer gefährdet (Art. 29), wenn

• im Rückerstattungsantrag falsche Angaben gemacht und/oder erhebliche Tatsachen verschwiegen und/oder dabei unwahre Belege vorgelegt wurden (Art. 62 Abs. 1 Bst. c, dritter Satzteil VStG), und/oder

• die antragstellende Person (auf Nachfrage hin) unrichtige Auskünfte erteilte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d VStG) und/oder

• Rückerstattungsansprüche geltend gemacht wurden, die der betreffenden Person nicht zustehen, oder für welche sie bereits befriedigt worden war (Art. 62 Abs.1 Bst. e VStG).

242 \ COO.2255.101.3.885947 20/26