Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten
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und Verständigungsverfahren erlaubt es jedoch nicht, dass die Umsetzungsverfügung bestehende Entscheide aufhebt. Vielmehr sorgt sie nur dafür, dass die von der Schweiz völkerrechtlich eingegangene Verpflichtung zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen erfüllt werden, indem eine bestehende Verfügung oder ein Entscheid soweit notwendig nicht vollstreckbar ist. Von Art. 20 nicht betroffen sind daher weitere nicht direkt auf den Gegenstand der Verständigungsvereinbarung bezogene Bestimmungen des Dispositivs. Dazu gehören auch Anordnungen zu Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Befristung der Umsetzungspflicht der Steuerbehörde Abs. 1
Falls das DBA keine eigene Regelung betreffend die Frist zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung enthält, entspricht es der aktuellen Praxis in der Schweiz, eine Frist von zehn Jahren anzuwenden. Diese aus dem Revisionsrecht abgeleitete Frist stellt sicher, dass nur Steuerjahre von der Umsetzungsverfügung erfasst werden, für welche eine 10- jährige Frist im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs noch nicht abgelaufen ist.
Die Frist beginnt mit Eröffnung der ursprünglichen Verfügung oder des Entscheids, die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffen, zu laufen und endet mit der Gesuchstellung der gesuchstellenden Person in dem Staat, der gemäss Abkommen für die Einleitung zuständig ist. Die Frist endet also nicht erst mit der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung. Verständigungsverfahren können abhängig vom Einzelfall und den beteiligten Staaten mehrere Jahre dauern. Für diese mitunter lange Verfahrensdauer sollte nicht die gesuchstellende Person das Risiko tragen müssen. Dies rechtfertigt sich insbesondere, da sie vom zwischenstaatlichen Verfahren ausgeschlossen ist und demnach keinen Einfluss auf dieses hat (vgl. Art. 12 ff.).
Folge einer 10-jährigen Frist wie sie in Art. 21 vorgesehen wird, ist, dass es mitunter viele Jahre nach Ende der betroffenen Steuerperiode noch zu einer Umsetzungsverfügung kommen kann. Da internationale Sachverhalte teilweise komplex sind und vor allem in anderen Staaten auch erst nach Jahren eine Steuerprüfung durchgeführt wird, ist eine grosszügige Anwendung der Frist zur Umsetzung von Verständigungsverfahren sachgerecht, um tatsächlich auch abkommenswidrige Besteuerungen vermeiden zu können. Es soll wenn möglich vermieden werden, dass in der Schweiz steuerpflichtige Personen letztlich eine Doppelbesteuerung tragen müssen.
Obwohl in Art. 1 Abs. 3 für das ganze Gesetz vorgesehen, gilt es hier speziell zu erwähnen, dass zur Umsetzungsfrist Normen in den DBA zu finden sind, die dem Art. 21 vorgehen. Das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen13 sieht beispielsweise in Art. 25 Abs. 2, entsprechend der Regelung im OECD-MA, eine Umsetzung "unbeschadet der Fristen des innerstaatlichen Rechts" vor. Die in Art. 21 vorgesehene Frist, gilt daher z.B. nicht bei Verständigungsverfahren im schweizerisch-niederländischen Verhältnis.
Abs. 2
Es kann Fälle geben, in welchen aufgrund einer drohenden Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren eingeleitet wird, ohne dass eine Verfügung erlassen wurde (z.B. bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer vgl. Art. 26). In diesen Fällen würde die Frist von Abs. 1 nie zu laufen beginnen. Abs. 2 hält deshalb auch für Fälle, in welchen ursprünglich keine Verfügung ergangen ist, eine begrenzende Umsetzungsfrist fest.
13 SR 0.672.963.61
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