Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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Ablehnung des Zugangs zum Verständigungsverfahrens rechtfertigen. Wie zu Art. 6 erwähnt, ist es in einem internationalen Verfahren von besonderer Bedeutung, dass die gesuchstellende Person sämtliche notwendigen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen offenlegt.

Kosten und Entschädigungen

Für die Behandlung des Gesuchs um Einleitung eines Verständigungsverfahrens werden der gesuchstellenden Person keine Kosten auferlegt. Entschädigungen werden ebenfalls nicht gesprochen.

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit das StADG nichts anderes bestimmt, ist das VwVG im Rahmen des Einleitungsverfahrens in der Schweiz anwendbar. In diesem Verfahrensabschnitt kommt der gesuchstellenden Person Parteistellung zu, was die Anwendung des VwVG rechtfertigt. Da es sich beim Verständigungsverfahren um ein Steuerverfahren handelt, ist das VwVG wie in Art. 2 Abs. 1 VwVG festgehalten nur eingeschränkt anwendbar.

Im nachfolgenden Verfahrensabschnitt, dem eigentlichen Verständigungsverfahrens zwischen den Staaten (Art. 12 ff.), kommt der gesuchstellenden Person demgegenüber keine Parteistellung mehr zu. Das Verfahren wird einzig auf Grundlage des DBA zwischen den Behörden der Staaten geführt. Das VwVG findet somit nur im Einleitungsverfahren, aber nicht im zwischenstaatlichen Verfahren Anwendung.

Information der Steuerbehörden Abs. 1

Das SIF informiert die für den Fall zuständigen schweizerischen Steuerbehörden über sämtliche sie betreffende Verständigungsfälle. Dies kann im Einzelfall auch erst nach Abschluss des Verfahrens sein, falls die Besteuerung in der Schweiz zwischenstaatlich nicht strittig ist und einzig der andere Staat seine Veranlagung korrigieren muss. Solche Fälle kommen vereinzelt vor und aus verfahrensökonomischer Sicht ist es vorteilhaft, wenn diese bei Gelegenheit mit dem anderen Staat direkt gelöst werden können, ohne dass zuvor eine landesinterne Konsultation durchgeführt werden muss.

Abs. 2

Ist in einem Verständigungsfall die Besteuerung in der Schweiz betroffen, so erhält die Steuerbehörde, die für die Steuern zuständig ist, die Gegenstand des Verständigungsverfahrens sind, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Steuerbehörde ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Positionsbezugs gegenüber dem anderen Vertragsstaat. Die Steuerbehörde als veranlagende Behörde ist mit dem konkreten Sachverhalt vertraut und verfügt über entsprechende Unterlagen. Das SIF weist die Steuerbehörde falls notwendig auf die zeitliche Dringlichkeit eines Falles hin.

Amtshilfe

Zur Abklärung der relevanten Umstände des Falles ist es für das SIF wichtig, an die notwendigen Informationen und Auskünfte zu gelangen. Ebenfalls kann es für die zuständige Steuerbehörde im Rahmen der Umsetzung wichtig sein, weitere Informationen vom SIF zu erhalten. Daher ist in Art. 11 die Amtshilfe anderer Behörden geregelt. Inhaltlich entspricht Art. 11 vergleichbaren Normen in verschiedenen Steuergesetzen des Bundes (vgl. Art. 112 DBG).

Art. 11 regelt nur die Amtshilfe zwischen Behörden der Schweiz. Die internationale Amtshilfe richtet sich nach den entsprechenden Regeln in den Abkommen (z.B. DBA). Diese können unter Umständen die innerstaatliche Amtshilfe einschränken. Enthält es nämlich

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