Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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zur reibungslosen Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen eine sogenannte Umsetzungsverfügung geschaffen, da die Verständigungsvereinbarungen gemäss heutiger Praxis innerstaatlich nur über den Weg der Revision angewandt werden können. Mittels dieser Umsetzungsverfügung können die Steuerbehörden die Verständigungsvereinbarung umsetzen, auch wenn bereits eine rechtskräftige Verfügung oder ein Entscheid in der Sache vorliegt. Mit dieser Art der Umsetzung wird der Stellung der Verständigungsverfahren gemäss den DBA Rechnung getragen.

2.1.2 Weitere Bestimmungen

Im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage eines Abkommens wird die Durchführung sichergestellt, indem das Verfahren in Anlehnung an die nationalen Verfahrensbestimmungen geregelt wird. Zudem wird die Durchführung - ebenfalls vergleichbar mit dem rein innerstaatlichen Entlastungsverfahren - mittels Strafnormen gesichert.

Schliesslich werden neue Strafbestimmungen bezüglich der Anrechnung der ausländischen Residualsteuer ins Gesetz aufgenommen, welche bis anhin in die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung8 (VpStA) integriert waren.

Auch nach der Totalrevision behält der Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich zu erlassen. Diese Flexibilität ist noch immer wichtig, damit mit den geeigneten Massnahmen auf neue Entwicklungen bei den Abkommen im Steuerbereich reagiert werden kann.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorliegende Totalrevision des StADG ändert die von der Schweiz in den Abkommen im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen (Gewährung der Entlastung von der Verrechnungssteuer, Durchführung der Verständigungsvereinbarung) nicht. Diese bestehen aufgrund der Staatsverträge unabhängig von der vorliegenden Totalrevision. Die Totalrevision soll jedoch beitragen, die Durchführung der Abkommen zu sichern, Rechtssicherheit zu schaffen und soweit möglich – im Vergleich zur aktuellen Situation – die Verfahren zu vereinfachen. Insofern sollten keine zusätzlichen Regulierungskosten entstehen.

2.3 Umsetzungsfragen

Das vorliegende Gesetz stellt in seinem Anwendungsbereich die Durchführung der DBA und der anderen Abkommen im Steuerbereich sicher, klärt die Verfahrensrechte und trägt damit zur effizienten Verfahrensführung bei.9

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Titel des Gesetzes

Einzelne Artikel der Kapitel 3. bis 5. betreffen nicht nur die DBA, sondern auch andere Abkommen im Steuerbereich. Auch Verständigungsverfahren können ihre Grundlage in anderen Abkommen haben, so insbesondere im AIA-Abkommen. Daher ist eine Anpassung des Titels des Gesetzes notwendig.

Gegenstand Abs. 1

Abs. 1 hält in ganz grundsätzlicher Art und Weise fest, dass dieses Gesetz die Durchführung von DBA und anderen internationalen Abkommen im Steuerbereich regelt. Da jedoch bereits andere Gesetze bestehen, die dies in spezifischen Bereichen tun (StAhiG, ALBAG, AIAG), wird zur Klarstellung ebenfalls festgehalten, dass diese anderen Bundesgesetze in

8 SR 672.201

9 Bezüglich der Verständigungsverfahren beträgt gemäss einem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK vom 2018 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 2 Jahre. https://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/_wirtschaft_und_verwaltung/oeffentliche_finanzen_und_steuern/17453/17453BE_Endg%C3%BCltige_Fassung_V04.pdf (Juni 2019).

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