Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 26 Seiten

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Eine Übernahme von Art. 63 VStG (Verletzung der Überwälzungsvorschrift) ist im StADG nicht erforderlich, da die Überwälzung der Verrechnungssteuer durch die im Inland ansässige Schuldnerin erfolgt, die den (Straf-) Bestimmungen des VStG unterliegt. Aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses wird schliesslich auf die Möglichkeit der Ausfällung von Ordnungsbussen im Sinne von Art. 64 VStG verzichtet.

Schliesslich bleibt die Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)14 vorbehalten. Werden somit die im StADG unter Strafe gestellten Handlungen beispielsweise arglistig begangen, so drohen die Strafen für die in Art. 14 VStrR bezeichneten Vergehen oder Verbrechen.

Zur Durchführung des Verfahrens stellen sich keine besonderen Fragen, welche nicht bereits heute in Verwaltungsstrafverfahren bekannt und im Gesetz bereits geregelt sind. Ist eine im Ausland ansässige Person betroffen, so wird sie auf der Grundlage der Art. 34 und 103 VStrR ins Verfahren bezogen.

Ungerechtfertigte Anrechnung der ausländischen Residualsteuer Gefährdung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer

Bis anhin waren die Strafbestimmungen bezüglich der Anrechnung ausländischer Residualsteuern in die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VpStA)15 integriert. Dies lag darin begründet, dass die VpStA das einzige Regelwerk in diesem Bereich war. Die Anrechnung einer ausländischen Residualsteuer an die Schweizer Steuern und die diesbezüglichen Strafbestimmungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich in der Schweiz.

Im Gegensatz zur Rückforderung der schweizerischen Verrechnungssteuer durch Personen im Ausland erhalten hier Inländer eine Befreiung oder Entlastung von der doppelten Besteuerung durch Anrechnung der (nach Staatsvertrag) residualen ausländischen Quellensteuer an die direkten Steuern der Schweiz.

Das StADG bietet erstmals einen gesetzlichen Rahmen, in welchen die strafrechtliche Ahndung der Widerhandlungen in Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Anrechnung einer ausländischen Residualsteuer an die direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern eingebettet werden kann. Aus diesem Grund werden die Strafbestimmungen aus der VpStA in das neue StADG überführt. Die Strafbestimmungen werden damit auf eine gesetzliche Grundlage angehoben, womit dem Legalitätsprinzip deutlicher Rechnung getragen wird. Eine ungerechtfertigte Anrechnung ausländischer Residualsteuern ist weder eine Rückerstattung noch ein anderer Vorteil aus der Verrechnungssteuer (Art. 61 ff. VStG), noch stellt es eine zu Unrecht unterlassene oder zu Unrecht unvollständige Veranlagung dar (Art. 175 ff. DBG). Eine Subsumption unter die bestehenden Straftatbestände (wie in Art. 28 und 29) ist deshalb nicht möglich, sondern es sind die bestehenden, speziellen Strafbestimmungen der VpStA zu übernehmen.

Aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses wird schliesslich auf die Möglichkeit der Ausfällung von Ordnungsbussen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 VpStA verzichtet.

Anzeige an die ESTV

Die Anrechnung der Residualsteuer wird in den (Veranlagungs-)Verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen geprüft und entschieden. Die ESTV übt diesbezüglich einzig die Aufsicht aus. Deshalb treten Widerhandlungen vor allem in den Verfahren vor einer kantonalen Behörde (Veranlagungs- oder Justizbehörde) zu Tage. Da die ESTV zuständig für die

14 SR 313.0

15 SR 672.201

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