Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

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5.15 Artikel 27

Titel und Absatz 1

Der SBV und metal.suisse beantragen, den Titel anzupassen und das Betonieren von Wänden zu inkludieren. Pour FVE et FRECEM la fédération relève que, dans le cadre de cette proposition d’article, la hauteur de chute est de 3 m. En outre, l’art. 27 P-OTConst n’est pas assez précis quant aux objets visés par le montage. Enfin, il convient également de préciser l’entrepreneur à qu’il incombe de procéder à la pose de filets de sécurité ou d’échafaudages de retenue. Für die Montage von vollflächigen Dach- und Deckenelementen werden im Holzbau üblicherweise temporäre Seitenschütze eingesetzt. Diese heute dem Stand der Technik entsprechende Massnahme muss für HBCH weiterhin möglich sein.

Absatz 2

suissetec beantragt «täglich» zu entfernen, allenfalls mit «vor Benützung» zu ersetzen. Auffangnetze oder Fanggerüste sind durch jeden Arbeitgeber, der Arbeiten ausführt, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden. Für GH-CH muss der Ersteller der Auffangnetze oder Fanggerüste grundsätzlich dafür sorgen, dass diese Arbeiten konform und nach dem Stand der Technik montiert werden. Dies ist durch ein Übergabeprotokoll zu bestätigen. Tägliche Sichtkontrollen der Benutzer sind bereits etabliert. Mängel müssten der Bauleitung / Gerüstersteller direkt angezeigt werden.

Absatz 4 neu

Der SBV und metal.suisse erwähnen dass Auffanggerüste und Fanggerüste nicht immer überall so eingesetzt werden können, dass diese der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Beispiel hierfür ist das Versetzen von Deckenelementen aus Beton. Dies ist fast ausschliesslich nur mit PSAgA möglich. Daher schlagen der SBV und metal.suisse einen neuen Absatz 4 vor. Wo ein Kollektivschutz z.B. bei Schalungskonstruktionen oder beim Versetzen von Betonelementen nicht möglich ist, ist eine PSAgA unumgänglich.

5.16 Artikel 28

Der SBV und metal.suisse meinen, dass hier präzisiert werden müsse, was genau Dach- und Deckenelemente sind. Ansonsten könnte darunter die Deckenschalung verstanden werden.

5.17 Artikel 29

Absätze 1 und 2

Für den SBV und metal.suisse sollte die Sicherstellung von kollektiven Schutzmassnahmen durch die Bauherrschaft und/oder deren Vertreter erfolgen. suissetec bittet, im Absatz 1 die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der SBV, metal.suisse, suissetec und HBCH sind der Meinung, dass der Beizug auch auf Fachspezialisten erweitert werden sollte, da dieses spezielle Wissen bei ASA-Spezialisten nicht zwingend vorhanden ist. Für WaldSchweiz wird die Umsetzung der Massnahme nach Absatz 1 die Sicherheit bei den meisten forstlichen Arbeiten mit Absturzgefahr, welche der BauAV unterstellt sind, nicht verbessern. Ein wirkungsvoller und in der Forstbranche umgesetzter Ansatz ist die Ausbildung aller Stufen in «Verwendung und Einsatz» der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz im Gelände und beim Baumsteigen. Der VSE weist darauf hin, dass kleinere Betriebe in der Regel nicht über eigene Spezialisten für Arbeitssicherheit verfügen. Das externe Hinzuziehen eines