Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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Planung von Bauarbeiten/Mitverantwortung der Bauherrschaft (Art. 3)
Mit der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung ist für den SBV sowie den SAV die Chance vorhanden, auch die Bauherrschaft in die Planung, Umsetzung, Kontrolle und Wartung baustellenspezifischer Massnahmen einzubinden. Auf einer Baustelle würden sich jeweils mehrere Unternehmen dieselben Verkehrs- und Arbeitsflächen teilen. Anstatt diese Pflichten mit Verweis auf das UVG auf jedes einzelne Unternehmen abzuschieben, ist die Sicherheit von Verkehrs- und Arbeitsflächen zentral sicherzustellen. Der SBV und SAV (auch SVP) stellen dabei nicht die grundsätzliche Fürsorgepflicht der Unternehmen für ihre Mitarbeitenden in Frage. Es gehe vielmehr darum, dass die Bauherrschaft als auch die Architekten und Bauleiter in die Verantwortung genommen werden. Der Handlungsbedarf zeige sich diesbezüglich bereits heute, indem diese Planungsunsicherheit zu teuren Nachträgen führe, welche teilweise gerichtlich und in langen Verfahren eingefordert werden müsse.
Aus der Sicht von Baukader Schweiz wird die Planungsphase in der vorliegenden Verordnung gesamthaft zu wenig miteinbezogen/berücksichtigt. Wichtige Punkte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, wie z.B. Absperrungen, zusätzliche Gerüste etc. sollten bereits in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden müssen. Für Baukader
Schweiz (so auch VSG, Schweizer Maler- und Gipserunternehmer Verband (SMGV), Verband Schweizer Schreiner Meister und Möbelfabrikanten (VSSM), Schweizerischer
Plattenverband (SPV)) sollte der Bauherr oder dessen Vertreter durch die Verordnung auch in die Pflicht genommen werden. Das sollte schon in der Planungsphase geschehen.
Auch suissetec ist der Meinung, dass sämtliche Einrichtungen, die mehreren Gewerken/Unternehmen dienen (Kollektivschutz, Sanitäreinrichtungen, Zugangswege, Gerüste, Transport-einrichtungen, Beleuchtung, …) durch den Bauherrn / die Bauleitung oder deren Vertreter (Sicherheitskoordinator) organisiert und kontrolliert werden müssen. Für den Schweizerischer Gerwerkschaftsbund (SGB) ist es umso wichtiger, die Massnahmen zur Arbeitssicherheit bereits in der Planungsphase einzubeziehen sowie baustellenspezifische Schutzmassnahmen im Werkvertrag zu spezifizieren, welche dann von allen auf der Baustelle anwesenden Unternehmen benützt werden. Zudem müssten Bauherr / Bauleitung stärker in die Verantwortung eingebunden werden. HBCH erachtet eine Mitwirkung der Arbeitgeber anderer Gewerke, sowie auch den Bauherrn verpflichtend einzubeziehen als unabdingbar. Für eine wirkungsvolle Umsetzung der Bauarbeitenverordnung in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz sind zudem dringend begleitende gesetzliche Grundlagen wie VUV und ArG in Bezug auf die Pflicht und Verantwortung der Bauherrschaft anzupassen. Die
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ist der
Auffassung, dass für eine sichere Baustelle eine übergeordnete Planung wichtig ist, welche die kollektiven Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte für alle am Bau tätigen Unternehmungen regelt. Für Seilbahnen Schweiz macht es Sinn, dass die Fürsorgepflicht, bzw. die Verantwortung für die Umsetzung, Kontrolle und Wartung baustellenspezifischer Massnahmen wie bisher bei den einzelnen beauftragten Unternehmen (sprich beim Auftragnehmer gegenüber der Bauherrschaft, bzw. in dessen Rolle als Arbeitgeber gegenüber seinem Personal) liegt und nicht bei der Bauherrschaft. Der Arbeitgeber kann seine Arbeiten an eine Drittfirma weitergeben. Die Bauherrschaft hat dann keine direkte vertragliche Bindung mit dieser Drittfirma und könnte somit keine baustellenspezifischen Massnahmen durchsetzen. Die Wichtigkeit einer guten Planung der Arbeiten und der Massnahmen ist hier eine zentrale Aufgabe.
Schriftliches Schutzkonzept (Art. 4)
Ein zusätzliches Schutzkonzept sehen der SBV und SAV einzig als administrativen Mehraufwand unter einem neuen Namen. Dieser führt zu keinem zusätzlichen Nutzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Bereits heute bestehe für Betriebe des Bauhauptgewerbes und das Ausbaugewerbe eine Nachweispflicht für ihr Sicherheitssystem und ihre Sicherheitsorganisation. Es ist daher zwingend notwendig, die erwähnten Unterpunkte in der Verordnung ersatzlos zu streichen. Für den sgv ist die