Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

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Spezialisten für Arbeitssicherheit nach Art. 11a VUV stellt für KMUs einen wirtschaftlichen Aufwand dar, dessen Verhältnismässigkeit zu hinterfragen ist. Es sollte die Möglichkeit bestehen, «lediglich» eine fachkundige Person beiziehen zu können und durch diese die Schutzmassnahmen schriftlich festlegen zu lassen.

5.18 Artikel 30

Absätze 1 und 3

Es wird beschrieben, wie vorzugehen ist, wenn Anlagen unerwartet vorgefunden werden. Die Suva und EKAS schlagen vor, die Formulierung gemäss Artikel 32 Absatz 2 so weit wie sinnvoll zu verwenden. Der Kanton BE weist darauf hin, dass die Bezeichnung Giftstoffe im Chemikalienrecht nicht mehr existiere und empfiehlt die Bezeichnung gefährliche Stoffe bzw. Gefahrenstoffe zu verwenden.

5.19. Artikel 31

Absatz 3

Die NIN 2020 wurde per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Das Kapitel 7.04 betreffend Baustellen wurde überarbeitet und punktuell ergänzt. Neu gilt der Grundsatz, dass für Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen > 32 A auf Baustellen eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorgesehen werden muss. Die Suva und EKAS beantragen, diese Neuerung in die Bauarbeiten-verordnung aufzunehmen.

5.20 Artikel 32

Absatz 1

Für den SBV und metal.suisse müssen alle Beteiligten schon bei der Baubewilligung und Offert Phase involviert werden. Unisanté pense que la description des substances particulièrement nocives est réductrice. De plus, elle n’inclut pas toutes les catégories considérées actuellement comme des « polluants du bâtiment ». Il faudrait y ajouter les hydrocarbures aromatiques polycycliques (HAP), le plomb et éventuellement le pentachlorophénol (PCP)4.

Absatz 2

Der SGB, ebenso unia und SP unterstützen die ausgebaute Informationspflicht und beantragen eine Ergänzung: Der Arbeitgeber hat die davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer «über den Verdacht auf gesundheitsgefährdende Stoffe» und das Ergebnis des erstellten Schadstoffgutachten zu informieren.

Syna und Travail.Suisse unterstützen bei den besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen eine erhöhte Informationspflicht. Für den Schweizerischen Fachverband Gebäudeschadstoffe (FAGES) behandelt der Absatz zwei unabhängige Punkte (Information über Gutachten an alle Gewerbe und Vorgehen bei Schadstoffbefund während laufenden Arbeiten) in einem Absatz. FAGES schlägt daher vor, der Klarheit halber zwei Absätze zu schreiben. Insbesondere wird es als sehr wichtig erachtet, dass sämtliche Gewerbe Kenntnis der Schadstoffgutachten haben bevor die Arbeiten starten. So könne vermieden werden, dass bspw. asbesthaltige Materialien unwissentlich beschädigt werden. Der Kanton AR begrüsst ausdrücklich, dass mit Abs. 2 der Arbeitgeber neu verpflichtet wird, seine davon betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über das Ergebnis eines erstellten Schadstoffgutachtens zu informieren. Damit wird insbesondere bei Vorhandensein von Asbest eher gewährleistet, dass die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden.