Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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5.21 Artikel 33
Absätze 2 - 4
Mit dem Absatz 2 sind die möglichen Massnahmen im Umgang mit Gesundheitsgefährdenden Stoffen bereits festgelegt. Eine weitere Unterscheidung zwischen gesundheitsgefährdend und besonders gesundheitsgefährdend bringt nach Ansicht des SBV und metal.suisse keinen Zusatznutzen. Im Untertagebau ist aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse und der Länge eine Quellenabsaugung technisch nicht realisierbar. Der notwendige Druck kann ab einer gewissen Länge des Tunnels nicht mehr aufgebaut werden. Für die Suva ist das Wort «nachweislich» keine exakte Definition für kanzerogene Stoffe. Das Wort «bekanntermassen» wird zur Definition von C1A-Stoffen bei der Definition der Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte) verwendet. Die Suva beantragt deshalb, anstelle von «nachweislich» das Wort «bekanntermassen» zu verwenden. Mit dem zweiten Satz soll die zurzeit gängige Praxis gestützt werden, wonach beispielsweise bei Untertagarbeiten zur Einhaltung des MAK-Wertes für Quarz die Luft soweit verdünnt wird, bis der MAK-Wert sicher eingehalten werden kann. Andere technische Massnahmen sind oft nicht umsetzbar. Pour Unisanté Il semble être aussi important d’inclure les substances suspectées d’être cancérigènes par mesure de précaution. Dans tous les cas, il faut ajouter les C1b et probablement aussi les C2 selon la liste de la SUVA 1903.f. Für den VSE ist eine «regelmässige» Überprüfung der Luftqualität ungenügend. Stattessen ist auf den Stand der Technik zu verweisen. Dieser wird zum Beispiel in SUVA- Dokumenten beschrieben.
5.22 Artikel 37
Für den SBV, metal.suisse und den sgv stellt der Artikel nur ein reines Schutzziel dar. Im Artikel fehlen hingegen die Massnahmen, die umzusetzen oder die Werte, die zu erreichen sind. Dies führe zu Unsicherheit bei der Umsetzung aber auch bei den Durchführungsorganen, welche die Einhaltung überwachen sollten. Zudem wird die Sonne als Gefahr dargestellt. Die Sonne ist nicht per se eine Gefahr, es sind die UV-Strahlungen und die Hitze, welche für die Menschen eine Gefahr darstellen.
suissetec beantragt, Art. 37 mit dem Inhalt aus Art. 90 (Untertagbau) zu ergänzen, damit der Einfluss der klimatischen Bedingungen (z.B. Luftfeuchtigkeit) auf die Gesundheit der Arbeitnehmer allgemein verbindlich ist. Der SGB, unia, SP, syna und Travail.Suisse unterstützen die Aufnahme des Schutzziels für Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte und regen an, auf Grund der zunehmenden Bedeutung des Themas sowie der Entwicklung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die Erarbeitung einer eigenen EKAS-Richtlinie zu Arbeiten bei Hitze zu prüfen. Zudem beantragen sie eine Ergänzung, auf Grund welcher Kriterien ab eines bestimmten Hitzegrades Arbeiten einzustellen sind. Als Indikator dient der Hitzeindex, der als wissenschaftlicher Index Temperatur und Luftfeuchtigkeit kombiniert. Konkret spricht das Bundesamt für Meteorologie eine Hitzewarnung der Stufe 3 «erhebliche Gefahr» aus, wenn der Hitzeindex während mindestens 3 Tagen über 90 prognostiziert wird. Die Regelung der Einstellung der Baustellen ab 13 Uhr ab Hitzewarnung der Stufe 3 wird heute bereits auf den Tessiner Baustellen praktiziert. Pour FVE und FRECEM cette disposition est par trop vague et gagnerait à être précisée, par exemple en y introduisant un renvoi au concept de sécurité de l’employeur. Pour le canton de VD il faudrait préciser si les mesures à prendre peuvent être ordonnées par les organes d’exécution de la LAA ou si les manquements doivent être signalés aux organes d’exécution de la LTr. Le nouvel article 37 OTConst intègre dans l'ordonnance un objectif en matière de protection de la santé lors de travaux exécutés au soleil, sous une forte chaleur ou dans le froid, auquel le canton de GE adhère. Il relève néanmoins, que son libellé reste général. Il conviendrait par conséquent, pour une interprétation et une application claire de la norme, d'en préciser le contenu. Mit dem neuen Artikel soll ein Schutzziel für Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte in die Bauarbeitenverordnung aufgenommen werden. Die entsprechenden Expositionen sind bei Bauarbeiten von