Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

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keine Wand mehr ohne Fanggerüst erstellt werden kann, unabhängig davon, ob vor Ort eine Gefahrensituation besteht oder nicht. Für den SBV und metal.suisse bedeutet die Reduktion der Höhentoleranz einen enormen logistischen und arbeitstechnischen Mehraufwand für alle Beteilig-ten, der in vielen Fällen nicht gerechtfertigt ist. HBCH weist darauf hin, dass bei Montagearbeiten Absturzhöhen ohne Sicherungsmassnahmen bis 3 m möglich sind. Die Begrenzung der Absturzhöhe auf 2.0 Meter widerspreche Art. 27, wo ein Fanggerüst erst ab 3.0m vorgeschrieben wird. Daher sei die Absturzhöhe bei Montagearbeiten auf einem Fanggerüst ebenfalls auf 3 m festzulegen. Pour FVE und FRECEM le fait d’abaisser la hauteur de 3 à 2 m à un effet doublement pervers : les sécurités sont souvent très compliquées à mettre en place, ne sont pas ergonomiques et leur utilisation est malheureusement souvent négligée par les ouvriers. Der sgv kann sich mit der Beschränkung der Absturzhöhe auf 2 Meter grundsätzlich einverstanden erklären. Er beantragt aber, dass für das Betonieren von Wänden eine Ausnahme eingeführt wird. Hier sollen Fanggerüste erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern erforderlich sein. Für den NVS widerspricht die Begrenzung der Absturzhöhe auf 2 m Art. 27 BauAV, wo ein Fanggerüst erst ab 3 m vorgeschrieben wird. Daher ist die Absturzhöhe bei Montagearbeiten auf ein Fanggerüst ebenfalls auf 3 m festzulegen.

Absatz 2

Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen. Dies ist für GH-CH bei 2m Absturzhöhe korrekt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Unterhaltsarbeiten bei einer Absturzhöhe von 3m. Hier müsste das Mass von 1,8 m in Artikel 54 der alten Bauarbeitenverordnung einfliessen.

5.34 Artikel 69

Für den SBV und metal.suisse ist der Aussendurchmesser auf der Baustelle besser zu messen. Der Begriff «Aussenrohrdurchmesser» muss nicht zusätzlich erläutert werden. Er steht für das Aussenmass eines Rohres, welches aus der Summe des Innenrohrdurchmessers und den Wandstärken berechnet wird. Deshalb schlagen die Suva und EKAS vor, anstelle von «Aussemass der Leitung» den Begriff «Aussenrohrdurchmesser» zu verwenden.

5.35 Artikel 74

Der SBV und metal.suisse weisen darauf hin, dass die Verkehrswege kollektiv verwendet werden und daher durch die Bauherrschaft geplant, umgesetzt, kontrolliert und gewartet werden sollte. Gemäss Verkehrsordnung darf nur der Strasseninhaber, Bund, Kanton und Gemeinde Signalisationen stellen, diesem Umstand muss in Unterpunkt b Rechnung getragen werden.

5.36 Artikel 76 und 79

Für den Schweizerischen Geologenverband (CHGEOL) ist auch neu, dass derjenige,

welcher den Nachweis erbringt, nun zwingend auch die korrekte Umsetzung kontrollieren und sicherstellen muss. Und das greife eigentlich (zu) stark in die vertraglichen Vielfältigkeiten des Marktes ein. Der Fachingenieur darf nach Meinung des Schweizerischen Bergführerverbandes nicht erwähnt werden. Es können auch andere Personen/Institutionen die Fähigkeiten besitzen, bautechnische Belange nach anerkannten Methoden zu modellieren und berechnen. Ein Beizug eines Fachingenieurs/Geologen ist aus Sicht der IG Anseilen Grün und Seilarbeit Schweiz Aufgabe der Bauherrschaft und nicht des Unternehmers. Einerseits wurden die Kriterien für den Sicherheitsnachweis verschärft und neu muss ein Fachspezialist-/Ingenieur für die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen aus dem Sicherheitsnachweis beigezogen werden. Diese Anforderung ist nach Meinung von Seilbahnen Schweiz zu differenzieren und offener zu formulieren. Der Beizug eines