Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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5.4 Artikel 11
Der SBV und metal.suisse sind der Meinung, dass nicht nur Baustellenzugänge, sondern alle Hauptverkehrswege mindestens 1 m breit sein müssten. Wie ein «Handlauf» auszusehen hat, ist nicht weiter beschrieben. Es würde somit genügen, dass z. B. nur 1 Rohr auf einer Höhe von ca. 80 cm montiert wird. Mit dieser Ausführungsvariante entsteht zwischen dem Rohr und der Treppe eine zu grosse Lücke mit einer entsprechenden Absturzgefahr. Es müsse hier von einem Seitenschutz mit Handlauf gesprochen werden. Für GH-CH ist an Treppen mit mehr als fünf Stufen ein Handlauf anzubringen. La pente est mentionnée en pourcent (%), alors que toutes les autres pentes des autres articles de l'ordonnance sont indiquées en degrés (°).Pour éviter toute confusion, il aurait été préférable pour le canton de GE d'indiquer une valeur en degrés également pour cet article.
5.5 Artikel 12
Absatz 1
suissetec erachtet Abschrankungen oder Massnahmen ab einer Grösse der Flächen von 30x30cm für nötig (analog zum Abstand Fassade – Fassadengerüst). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken. Für GH-CH ist mit einem Nachweis zu präzisieren, ob Flächen, Bauteile und Abdeckungen nicht durchbruchsicher sind. D.h. der Hersteller muss die Produkte deklarieren.
5.6 Artikel 15
Für den SBV und metal.suisse ist der Artikel um das Arbeitsmittel Leitern zu erweitern. Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind geeignete Arbeitsmittel wie Treppen zu verwenden. GH-CH beantragt, die 50 cm durch 100 cm zu ersetzen. Der erste Gerüsttreppentritt darf beim Zugang nicht einfach 49.9 cm über Boden liegen. Diese Bestimmung ist nach Meinung von HBCH neu und vor allem bei Gerüsten nicht anwendbar. Der Niveauunterschied ab 50 cm sei unverhältnismässig. Entsprechend müssten auch auf Gerüsten z. B. wenn Personen vom Spenglergang auf das Dach steigen, Arbeitsmittel wie Treppen etc. eingesetzt werden. Die Gerüstsysteme sehen jedoch keine entsprechenden Auf- oder Anbauten vor. In der jetzigen Bauarbeitenverordnung ist 1 m vorgeschrieben. Bei Niveauunterschieden von 50 cm ist es nicht praktikabel, Treppen oder andere Arbeitsmittel aufstellen zu müssen. Daher ist nach Ansicht des Kantons ZG 1 m beizubehalten. Die Eingrenzung auf Treppen bezüglich der zu verwendenden Arbeitsmittel zur Überwendung von Niveauunterschieden wirkt sich im Vergleich zur geltenden Fassung der Verordnung einengend aus. So ist das Anlegen von Treppen für den Verband Schweizer Elektrizitätsunternehmen (VSE) nicht in jedem Fall sinnvoll und möglich.
5.7 Artikel 16
Absätze 2 und 3
Für den SBV, metal.suisse und sgv kann die Tragfähigkeitsberechnung ebenfalls von Fachpersonen mit entsprechender Erfahrung durchgeführt und der Nachweis erbracht werden. Hierzu brauche es nicht zwingend Ingenieure. Die Beschilderung der Fahrbahn muss zudem durch den Bauherrn sichergestellt werden. Der sgv beantragt, in Absatz 3 neben Leitplanken oder Radabweisern auch alternative Schutzmassnahmen zuzulassen, die gleichwertig sind. Für den Kanton ZH sollte in Absatz 3 die Mindesthoehe genannt werden. L'article 16 concerne les voies de circulation. A l'alinéa 4, il est écrit voie de roulement. Le canton de GE s’interroge