Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Der SGB, syna, Travail.Suisse, unia und SP unterstützen explizit die Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 Meter. Ab dieser Höhe sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen. Abstürzen bleibt eine der häufigsten Unfallursachen auf dem Bau. Die Höhe ist hierbei massgeblich, ob diese Stürze lebensgefährlich sind.

Der VSD und EIT.Swiss erachten die Verschärfungen der bisherigen Bestimmungen im Bereich der Absturzsicherung auf neu 2 m als unverhältnismässig und nicht praktikabel. Die bisherige Regelung, Sicherungsmassnahmen erst ab einer Absturzhöhe von 3 m treffen zu müssen, sei absolut ausreichend. Analog dazu sollen nach Meinung von EIT.Swiss auch Massnahmen an Dachrändern erst ab einer Absturzhöhe von 3m getroffen und Fanggerüste erst ab derselben Höhe verwendet werden müssen. Sollte an der Absturzhöhe festgehalten werden, wäre für EIT.Swiss alternativ denkbar, Servicearbeiten ohne Einsatz von schweren Maschinen von den Bestimmungen auszunehmen. Der SMGV stellt sich die Frage, wie eine Absturzsicherungsmassnahme beim Einsatz einer mobilen Leiter aussehen soll und fordert, die Absturzhöhe von 2 Metern um mindestens einen Meter zu erhöhen. Alles andere sei unverhältnismässig. Pour FVE und FRECEM le fait d’abaisser la hauteur de 3 à 2 m à un effet doublement pervers : les sécurités sont souvent très compliquées à mettre en place, ne sont pas ergonomiques et leur utilisation est malheureusement souvent négligée par les ouvriers. Au surplus, l’art. 21 proposé est relativement restrictif, car il ne se réfère qu’à la notion d’échelle mobile, au demeurant peu précise. Il conviendrait également d’y inclure les échelles doubles, soit les escabeaux. Absturzsicherungsmassnahmen bei mobilen Leitern ab 2 m Absturzhöhe sind in der Praxis nicht umsetzbar. Der Kanton ZG beantragt daher, Absatz 3 zu streichen. Für SwissSafety sind die Absturzsicherungsmassnahmen zu präzisieren.

5.12 Artikel 24

Für den SBV und metal.suisse muss es klar sein, dass auch hier die Einhaltung der Höhe von 100 cm einzuhalten ist. FVE und FRECEM sont de l’avis que la hauteur minimale du garde-corps doit être précisée dans l’ordonnance, sous peine de rendre illusoire cette proposition d’article.

5.13 Artikel 25

Für den SBV und metal.suisse ist Hineinfallen durch «hineintreten» zu ersetzen. Und es muss definiert werden, ab wann eine Abdeckung eine Stolperfalle ist (Höhe der Abdeckung). z.B. kleiner 5cm. Auch HBCH ist der Meinung, dass man in kleine Bodenöffnungen nicht hineinfallen, aber trotzdem stolpern und dann stürzen könne. Es ist nebst dem Hineinfallen in Öffnungen auch das Stolpern bei kleinen Öffnungen zu Berücksichtigen. Für die Suva und EKAS hat sich der Begriff «hineintreten» in der aktuellen Bauarbeitenverordnung bewährt und sollte daher nicht angepasst werden.

5.14 Artikel 26

Absatz 1

suissetec meint, dass Absatz 1 verwirrend formuliert ist. Bei Arbeiten auf dem (Flach-)Dach kann mit einem Seitenschutz gearbeitet werden. Dieser Absatz verlangt ab 3m aber immer ein Fassadengerüst. Baukader Schweiz stellt die Frage, ob dies eventuell mit anderen Systemen gelöst werden könne. Z.B. mit dem Anbringen eines Seitenschutzes, damit es nicht jedes Mal ein Fassadengerüst benötigt, wie z.B. bei Arbeitshöhen von 3 Metern. Für kurzfristig andauernde Arbeiten sollten nach Meinung des SMGV Leitern verwendet werden dürfen.