Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

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1. Allgemeines

Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung zur Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) mit Beschluss vom 27. Mai 2020. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 18. September 2020. Zur Stellungnahme eingeladen wurden alle Kantone sowie die KdK, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und weitere Organisationen bzw. Durchführungsstellen. Innert der Vernehmlassungsfrist gingen 91 Stellungnahmen ein. Der vorliegende Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. Für weitere Details zu den einzelnen Stellungnahmen respektive deren Konsultation wird deshalb auf die Publikationsplattform des Bundes verwiesen (https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2020.html).

2. Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Sie fasst die Bestimmungen der ehemaligen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Bauarbeiten, der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern sowie weiterer Spezialverordnungen zusammen (Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie ähnliche Arbeiten, Meldepflicht beim Tunnel- und Stollenbau sowie Felsabtragungen im Freien, Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz- und Malerarbeiten und Verhütung von Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Mineralien über Tag). Per 1. November 2011 wurde die Bauarbeitenverordnung noch um das Kapitel 8a «Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine» erweitert.

Die aktuelle Bauarbeitenverordnung weist in verschiedenen Bestimmungen einen Revisionsbedarf auf. Der Stand der Technik hat sich zum Teil wesentlich weiterentwickelt. Einige Anforderungen wurden in der Zwischenzeit in europäischen Normen geregelt. Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Vorschriften der Bauarbeitenverordnung haben zudem gezeigt, dass einige Punkte zu wenig klar formuliert sind. Mit der Revision der Bauarbeitenverordnung sollen diese Mängel behoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen mit dem heutigen Stand der Technik sowie mit der heutigen Praxis abgeglichen werden. Schliesslich sollen vorhandene Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt werden.

Der Verordnungsentwurf setzt sich neu aus 13 Kapiteln zusammen. Wichtige Änderungen betreffen die Absturzhöhe sowie die Gerüste. Divergente Absturzsicherungsvorschriften in unterschiedlichen Kapiteln der Bauarbeitenverordnung hatten zu Verunsicherungen geführt. So wurden im Kapitel ,,Bestimmungen für alle Bauarbeiten" Absturzsicherungsmassnahmen ab einer Absturzhöhe von 2 Metern verlangt, im Spezialkapitel für «Arbeiten auf Dächern» dagegen erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern. Mit der Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 Metern, ab welcher generelle Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind, wird Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Viele im Kapitel «Gerüste» aufgeführte Regelungen wurden in der Zwischenzeit in den europäischen Normen 12810 und 12811 europaweit geregelt und brauchen nicht mehr zusätzlich in einer bundesrätlichen Verordnung aufgeführt zu werden. Diese Regelungen können daher aus dem Kapitel «Gerüste» gestrichen werden