Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

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Fachspezialisten ist nicht immer notwendig und für die Überprüfung von Massnahmen aus dem Sicherheitsnachweis soll ein Vorarbeiter oder ein Polier eingesetzt werden können. Die vorgeschlagene Formulierung wirkt sich für den VSE massiv auf Arbeiten an Böschungen aus, mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen, z.B. aufgrund von Zusatzkosten für Ingenieure. Ein flacherer Böschungswinkel führt beispielsweise auch zu Mehraushub und damit weiteren Mehrkosten. Es ist daher der Wortlaut des geltenden Art. 56 Abs. 4 Bst a beizubehalten.

5.37 Artikel 81

Absätze 2 und 3

Die Neuformulierung führt teils zu Doppelspurigkeiten. Einzelne, in der aktuellen Bauarbeitenverordnung aufgeführte Gefährdungen fehlen hingegen. Deshalb schlagen die Suva und EKAS vor, den Absatz in Anlehnung zur aktuellen Bauarbeitenverordnung zu formulieren.

Für den SBV und metal.suisse ist "Seilbruch" nicht mehr zeitgemäss (es wird kaum mehr mit der Kugel abgebrochen) höchstens Ermüdungsbrüche allgemein bei Abbruchgeräten und Maschinen.

5.38 Artikel 84

Nach Ansicht von FAGES ist eine staubarme Entfernung für alle asbesthaltigen Materialien zwingend, bei unsachgemässer Handhabung können auch Materialien mit festgebundenem Asbest sehr grosse Mengen an Asbestfasern freisetzen. Unter Bst. b sollte «Methoden der staubarmen Bearbeitung von asbesthaltigen Materialien» geschrieben werden.

5.39 Artikel 86, 87 und 102

Die Suva und EKAS weisen darauf hin, dass die 14 Tage eine Mindestvorgabe sind. Die Meldung darf auch beispielsweise 20 Tage vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Sie schlagen deshalb vor, die Zeitangabe mit «mindestens» zu ergänzen. Für den VSE ist der Begriff «kleinere Unterhaltsarbeiten» nicht hinreichend klar und sollte näher beschrieben werden.

5.40 Artikel 91

Absätze 2 - 5

Pour Unisanté cette exigence semble trop vague. Il faut aussi exiger que la ventilation soit suffisante. De plus, le terme « qualité de l’air » est trop vague. Cela varie beaucoup s’il faut prendre en compte les risque d’asphyxie, d’explosion ou d’intoxication.

5.41 Artikel 95

Die Suva und EKAS sind der Meinung, dass sich der Begriff «vorbeifahrende Züge» in Artikel 68 der aktuellen Bauarbeitenverordnung etabliert habe. Es ist eindeutig, dass damit die Züge beziehungsweise Fahrzeuge des öffentlichen oder privaten Verkehrs gemeint sind. Die neue Formulierung kann so ausgelegt werden, dass hier lediglich die baustelleninternen Züge oder Fahrzeuge gemeint sind. Die Suva und EKAS schlagen deshalb vor, die Formulierung gemäss der aktuellen Bauarbeitenverordnung zu übernehmen. Nach Ansicht des Kantons ZH fehlt eine entsprechende Bestimmung fuer offene Strecken.