Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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der Berufsverband der Gerüstersteller als Alleinstellungsmerkmal. Derjenige, der das Gerüst vor Ort aufstellt, wird allgemein als Gerüstersteller bezeichnet und derjenige, der das Gerüst verwendet als Gerüstbenutzer. Die Suva und EKAS beantragen daher, diese allgemeinen Begriffe weiterhin zu verwenden. Für den Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) ist der «Gerüstebauer» durch «Gerüstbauer» zu ersetzen.
5.27 Artikel 53
Absatz 2
Die Suva und EKAS weisen darauf hin, dass dieser Absatz aus der bestehenden Verordnung übernommen wurde. Die Definition der Abgrenzung von Arbeitsgerüsten ist heute zu umfassend. So können beispielsweise Lehrgerüste oder Teile daraus durchaus auch als Arbeitsgerüste dienen. Deshalb empfehlen die Suva und EKAS, diesen Absatz ersatzlos zu streichen.
5.28 Artikel 54
Für HBCH dürfen Holzgerüste nicht aufgrund des Materials verboten werden. Die Vorgaben für Gerüste sind unabhängig der eingesetzten Materialien zu erfüllen. Syna und Travail.Suisse begrüssen das Verbot von Holzgerüsten, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Die EKAS meint, der Begriff «Arbeitsgerüste» sei zu umfassend. Mit diesem Artikel sind nur die «Fassadengerüste» gemeint. Deshalb wir hier eine Begriffsänderung beantragt. Der Artikel 54 greift im Zusammenhang mit Gerüsten den aktuellen Stand der Technik auf und verbietet neu daher Arbeitsgerüste aus vertikal tragenden Holzstangen. Der Kanton AR erachtet es als gegeben, dass aktualisierte Bestimmungen zu Gerüsten einer Verbesserung der Personensicherheit dienen.
5.29 Artikel 56
Absätze 1 – 3
Für GH-CH müssen Gerüsttreppen oder Durchstiegsbeläge so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 15 m entfernt sind. suissetec ist der Ansicht, dass abweichende Lösungen zur Realisierung von Zugängen und Fluchtwegen im (objektspezifischen) Sicherheitskonzept zu beschreiben sind. Der SBV und metal.suisse halten fest, dass sichergestellt werden müsse, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch für den Materialtransport ein Aufzug ab einer Höhe von 25m schon fix eingeplant wird. Die Sicherstellung dieser Massnahme obliegt der Bauherrschaft, da es sich um eine kollektiv genutzte Massnahme handelt. Die Suva und EKAS weisen darauf hin, dass der zweite Satz des Artikels 45 Absatz 3 der aktuellen Bauarbeitenverordnung aus der Verordnung gestrichen wurde und beantragen, diesen zu belassen.
5.30 Artikel 61
Absatz 1
Nach Ansicht des SBV und metal.suisse ist der Arbeitssicherheit des Einzelnen nicht dienlich, wenn das Arbeitsgerüst 1x pro Tag durch den Arbeitgeber inspiziert wird. Hierdurch entsteht ein falsches Sicherheitsbewusstsein. Der Benutzer muss befähigt sein, die Risiken selbst zu erkennen und bei Mängeln den Arbeitgeber zu verständigen. Für suissetec sollte «täglich» entfernt, allenfalls mit «vor Benützung» ersetzt werden. GH-CH ist der Meinung, dass grundsätzlich der Gerüstersteller dafür sorgen müsse, dass ein konformes Arbeitsgerüst, nach dem Stand der Technik aufgestellt wird. Dies sei durch ein Übergabeprotokoll zu bestätigen.