Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
5.42 Artikel 98
Der SBV und metal.suisse weisen darauf hin, dass auf das Tunnelprofil die Bauunternehmen keinen Einfluss haben. Das wird vom Geologen oder Ingenieur vorgegeben. Bereits heute organisieren sich die Tunnelbauer von Baustelle zu Baustelle zusammen mit dem SUVA Experten um Schutzziel -orientierte Massnahmen zu finden. Die VSG ist der Meinung, dass der Begriff Gleisanlage hier nicht als Gleisanlage im Eisenbahnbereich zu verstehen sei (Untertagearbeiten in bestehenden Eisenbahntunnels z.B. Gewölbeausweitung), sondern als Transportanlage.
5.43 Artikel 103
Neu wird nicht mehr erwähnt, dass der Plan vor Beginn der Arbeiten erstellt werden muss. Dies sollte wieder ergänzt werden. Die Suva und EKAS empfehlen deshalb, die alte Formulierung gemäss der aktuellen Bauarbeitenverordnung beizubehalten.
5.44 Artikel 105
Der SBV, metal.suisse und der NVS halten fest, dass der Abbau von Sand und Kies mit dem Abbau von Naturwerkstein nicht zu vergleichen sei: Entsprechende Betriebe setzen nebst Sprengungen auch Seilsägen, Schrämmen, usw. ein. Auch sind die Abbauwände viel höher als nur 40 m. Die Prozesse für den Abbau von Naturwerkstein sind insgesamt anders strukturiert als beim Abbau von Sand und Kies.
5.45 Artikel 115
Die Suva und EKAS weisen darauf hin, dass Seilsicherung ein geläufiger Begriff sei, jedoch nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. In den EN-Normen wie auch in den Arbeitssicherheitslehrgängen wird von «persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz» gesprochen. Deshalb empfehlen Die Suva und EKAS, diesen Begriff zu verwenden und den Begriff Seilsicherung in Klammer zu setzen.
5.46 Artikel 118
Bei Arbeiten am hängenden Seil sollte nach Ansicht von feusuisse die Fortbildung spätestens alle 5 Jahre gefordert werden.
5.47 Artikel 123
Der SBV und metal.suisse sind der Ansicht, dass Seitenschutzsysteme alle Arbeitsmittel, die einen Seitenschutz beinhalten oder darstellen, umfasse. Der Fokus auf Arbeitsgerüste schliesst alle anderen Seitenschutze gemäss Art. 22 und 23 aus. Diese müssten aber zwingend in die Übergangsbestimmungen aufgenommen werden. Für die Suva und EKAS bezieht sich diese Übergangsbestimmung nicht nur auf den Seitenschutz im Arbeitsgerüst, sondern generell auf bestehende Seitenschutzsysteme. Deshalb wird beantragt, den Seitenschutz mit in die Übergangsbestimmung aufzunehmen. Pour FVE et FRECEM l’art. proposé est trop restrictif. Il convient d’opter pour une formulation s’appliquant à tous les dispositifs de sécurité mis en place avant l’entrée en vigueur de la présente ordonnance.