Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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besonderer Bedeutung. Der Kanton AR erachtet es als richtig, dass das Thema der Arbeitsumgebung den heutigen Gegebenheiten in der Verordnung angepasst wird und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Massnahmen vor Sonne, Hitze und Kälte gesetzlich geschützt werden. Der VSBTU weist darauf hin, dass dieser Artikel bezüglich den erforderlichen Massnahmen sehr unspezifisch gehalten ist. Der Interpretationsspielraum sei zu gross, um eine greifbare Aussage zu erhalten. Nach Ansicht von SwissSafety ist der passenden Kleidung und dem Hautschutz speziell Rechnung zu tragen.
5.23 Artikel 38
Nach Ansicht des SBV und metal.suisse stellt der Artikel nur ein reines Schutzziel dar. Es fehlt die Angabe von Lux, wie z.B. in der EKAS-Richtlinie 6514 Untertags, Art. 8. Dies führt zu Unsicherheit bei der Umsetzung aber auch bei den Durchführungsorganen, welche die Einhaltung überwachen sollten. Die Notbeleuchtung wird nur noch im Kapitel 7 Untertagarbeiten Art. 94 aufgeführt. Eine Notbeleuchtung oder Lampe mitführen kann auch bei anderen Bauobjekten nötig sein z.B. Silos, Tankanlagen usw. Für den sgv handelt es sich auch hier um ein sehr vage definiertes Schutzziel. Dieser Artikel ist entweder zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen. suissetec beantragt, Artikel 38 mit Fluchtwegen ergänzen. Für den VSBTU sind die situativen Verhältnisse sowohl an Arbeitsplätzen wie auch an jeweiligen Verkehrswegen einerseits sehr unterschiedlich und andererseits lässt „ausreichend“ zu viel Interpretationsspielraum offen. SwissSafety weist darauf hin, dass vielfach eine Beleuchtung bereits vorhanden ist, diese aber die Gefahrenstellen nicht genügend ausleuchte.
5.24 Artikel 43
Absatz 4
Die Dachfangwand wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern. Nach Ansicht von GH-CH können marktgängige Lösungen auch über die Fassade abgestützt werden. Auf dem Dach werden auch Arbeiten nur in der Dachmitte ausgeführt, z.B. Einbau eines Dachfensters. HBCH stellt klar, dass bei diesen Arbeiten die Dachfangwand nicht zwingend an der Traufe montiert sein müsse. Sie könne auch einfach unterhalb der Arbeitsstelle angebracht werden.
5.25 Artikel 46
Absatz 2
Die Suva und EKAS weisen darauf hin, dass Seilsicherung ein geläufiger Begriff sei, jedoch nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. In den EN-Normen wie auch in den Arbeitssicherheitslehrgängen wird von «persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz» gesprochen. Deshalb empfehlen die Suva und EKAS, diesen Begriff zu verwenden und den Begriff Seilsicherung in Klammer zu setzen. Für die IG Anseilen Grün, Seilarbeit Schweiz und den VSE sollte zum besseren Verständnis auch hier generell eine Sicherung ab 2 Metern vorgegeben sein (einheitliche Regelung bezüglich Absturzhöhe).
5.26 Artikel 52
Für den SBV und metal.suisse ist der Gerüstbauer eine zu starke Einschränkung. Es kann auch ein Bauarbeiter ein Gerüst erstellen, da er dies in der Ausbildung zum Maurer gelernt hat. suissetec beantragt, «Werbetafeln» zu streichen und «Gerüstebauer» durch «Gerüstersteller» zu ersetzen. Die Suva und EKAS halten fest, dass die Bauarbeitenverordnung neu den Begriff «Gerüstebauer» verwende. Diesen Begriff verwendet