Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten
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Tägliche Sichtkontrollen der Benutzer seien bereits etabliert. Mängel müssten der Bauleitung / Gerüstersteller direkt angezeigt werden. Primär sei der jeweilige Arbeitsbereich und der Zugang ausschlaggebend. Wird neu vom Arbeitgeber und nicht vom Benützer gesprochen, muss die Art der Benutzung für die Suva und EKAS genau umschrieben werden. Ein Arbeitsgerüst kann als Arbeitsplatz und/oder als Absturzsicherung dienen. Deshalb muss der Verweis auf letzteres ergänzt werden. feusuisse schlägt vor, die aktuelle Formulierung mit «Benützerin und Benützer» beizubehalten. Auch für den Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) ist der Begriff «Arbeitgeber» durch «Benützer» zu ersetzen. Der Arbeitgeber selbst macht keine Sichtkontrolle. Abgesehen davon ist unklar, ob in diesem Zusammenhang der Begriff «Arbeitgeber» als juristische Person gemeint ist, der mindestens einen Arbeitnehmer angestellt hat oder ob der Arbeitnehmer selbst gemeint ist, der im Auftrag des Arbeitgebers das Arbeitsgerüst bezüglich Sicherheit überprüfen muss. Nach Meinung des VSE ist immer vor Arbeitsbeginn darauf zu achten, ob sich etwas an der Arbeitseinrichtung verändert hat. Zudem ist der VSE der Auffassung, dass neben einer Sichtkontrolle auch eine Funktionskontrolle durchzuführen ist.
5.31 Artikel 64
Für den SBV und metal.suisse ist der Gerüstbauer eine zu starke Einschränkung. Es kann auch ein Bauarbeiter ein Gerüst erstellen, da er dies in der Ausbildung zum Maurer gelernt hat. suissetec beantragt, «Werbetafeln» zu streichen und «Gerüstebauer» durch «Gerüstersteller» zu ersetzen. Die Suva und EKAS halten fest, dass die Bauarbeitenverordnung neu den Begriff «Gerüstebauer» verwende. Diesen Begriff verwendet der Berufsverband der Gerüstersteller als Alleinstellungsmerkmal. Derjenige, der das Gerüst vor Ort aufstellt, wird allgemein als Gerüstersteller bezeichnet und derjenige, der das Gerüst verwendet als Gerüstbenutzer. Die Suva und EKAS beantragen daher, diese allgemeinen Begriffe weiterhin zu verwenden. Für den SGUV ist der «Gerüstebauer» durch «Gerüstbauer» zu ersetzen. Es wäre zudem sinnvoll, die Absprache mit dem Gerüstbauer schriftlich zu dokumentieren. Auch kleine Anpassungen dürfen nach Ansicht des VSE nur vom Gerüstbauer vorgenommen werden.
5.32 Artikel 66
HBCH weist darauf hin, dass bei Fachwerken oder liegenden Binderkonstruktionen die Zugbänder und Zugbalken sich oft mehr als 3m unter der höchsten Absturzstelle (First) befänden. Das Auffangnetz kann bei solchen Konstruktionen aber meist nur unter den Zugbändern montiert werden. Eine Absturzhöhe von nur 3m sei daher nicht realistisch. Der Artikel müsste so formuliert sein, dass die Auffangnetze so nahe wie möglich an den Absturzstellen montiert werden müssen und Personen maximal 6m in das Netz hineinstürzen dürfen. Für den SBV und metal.suisse wird die Reduktion von 6 auf 3 Meter bei Brückenlehrgerüsten problematisch. Bei grösseren Spannweiten, die beim Schacht- oder Brückenbau unumgänglich sind, hängt das Auffangnetz vom Eigengewicht automatisch mehr als 3 Meter durch. Die Einhaltung der zugelassenen Fallhöhe von max. 3 Metern ist somit im Schacht und Brückenbau nicht zu erreichen. Hier brauche es eine Zusatzregelung, die auf diese Eigenschaft beim Brücken- und Schachtbau eingeht und dem Durchhängen des Fangnetzes Rechenschaft trägt.
5.33 Artikel 67
Absätze 1 und 5
Die Verordnung fordert die Herabsetzung der maximalen Absturzhöhe in ein Fanggerüst von 3 auf 2 Meter. Ab einer Standhöhe von 2 Meter ist gemäss revidierter Verordnung beim Betonieren von Wänden auf der Gegenseite ein Fanggerüst zu erstellen. Dies führt dazu, dass