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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes

vom 20. März 19811 (UVG)

und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung (VUV), die Kranverordnung vom 27. September 19994 und die Verordnung 3 vom 18. August 19935 zum Arbeitsgesetz.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Bauarbeiten: die Erstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten, namentlich Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an und mit Gerüsten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben, Arbeiten, bei denen Gestein, Kies und Sand abgebaut wird, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;

b. Absturzhöhe:

1 SR 832.20

2 SR 822.11

3 SR 832.30

4 SR 832.312.15

5 SR 822.113