Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

3. Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden

Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Dachverbände sowie der eingeladenen Organisationen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben. Alle eingegangenen Stellungnahmen inklusive derjenigen von Privatpersonen sind öffentlich zugänglich.

4. Grundsätzliche Bemerkungen

4.1 Grundsätzliche Bemerkungen der Kantone

22 teilnehmende Kantone (ZH, BE, LU, UR OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, AG,

TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU) halten ausdrücklich fest, dass sie der Vorlage positiv gegenüberstehen. Die vorgeschlagene Revision wird begrüsst, die Bestimmungen würden mit dem heutigen Stand der Technik sowie der Praxis abgeglichen und Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken würden beseitigt. Dadurch werde Klarheit für die Vollzugsorgane und Rechtssicherheit geschaffen. Auch werden die verschiedenen Änderungsvorschläge begrüsst, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf den Baustellen verbessern. Die Kantone ZH, BE, ZG, AR, VS, VD und GE haben noch zusätzliche Bemerkungen zu einzelnen Artikeln eingereicht. Die Kantone SG und GR verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

4.2 Grundsätzliche Bemerkungen von Parteien, Dachverbänden und weiteren Organisationen

Bei Parteien, Dachverbänden und weiteren Organisationen gaben insbesondere die

folgenden Punkte Anlass zu Bemerkungen:

Zeitpunkt der Inkraftsetzung (Art. 124)

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) ist der Meinung, dass mit der Inkraftsetzung der totalrevidierten Bauarbeitenverordnung (BauAV) per 1. Juli 2021 die Änderungen in der Arbeitssicherheit inmitten einer intensiven Bauphase kommen. Die Unternehmen müssten die neuen Anforderungen per 1. Juli 2021 umsetzen, ohne diese Änderungen bei der Kalkulation und Planung von Aufträgen angemessen berücksichtigen zu können. Gleichzeitig definiere die BauAV, dass die notwendigen Schutz- und Fürsorgemassnahmen, welche zum Zeitpunkt der Bauausführung gelten, einzurechnen seien. Gerade für die grossmehrheitlichen Bauprojekte in den Sommermonaten bedeute dies eine enorme Kosten- und Rechtsunsicherheit. Nicht selten komme es bei Bauprojekten zu Terminverschiebungen. Um hier eine Rechtssicherheit zu schaffen, ist für den SBV (auch FDP, SVP) eine Inkraftsetzung frühestens auf den 1. Januar 2022 vorzusehen.

Auch für suissetec sollte die Inkraftsetzung der revidierten Verordnung auf den 1. Januar 2022 verschoben werden. Falls der Termin vom 1. Juli 2021 unumstösslich sei, sollte eine angemessene Übergangsphase definiert werden. Ebenso beantragen der Schweizerische

Gewerbeverband (sgv), der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), die Vereinigung Schweizerischer Bahntechnik-Unternehmen (VSBTU) und der Naturstein-Verband

Schweiz (NVS) die revidierte Bauarbeitenverordnung erst per Anfang 2022 in Kraft zu setzen. Für Holzbau Schweiz (HBCH) ist der Verordnungsentwurf erst nach Anpassung der VUV und des ArG mit der Inpflichtnahme der Bauherrschaft in Kraft zu setzen. Der Schweizerische

Ingenieur- und Architektenverein (SIA) und die Vereinigung Schweizerischer

Gleisbauunternehmer (VSG) sind der Auffassung, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2022 zu einer besseren Vorbereitung führen werde.