Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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Anteil ohne «RAUS»-Beiträge 2018 Anteil ohne «BTS»-Beiträge 2018
Tierkategorie GVE Be- Tierkatego- GVE Betriebe triebe rie
alle Katego- 295’850 5’813 alle Kate- 477’806 16’828 rien gorien
b. In Prozenten17
Anteil ohne «RAUS»-Beiträge 2018 Anteil ohne «BTS»-Beiträge 2018
Tierkategorie GVE Be- Tierkategorie GVE Betriebe triebe
Rinder 17% 15% Rinder 42% 45%
Pferde 20% 28% Pferde 80% 80%
Ziegen 21% 46% Ziegen 56% 78%
Schafe 13% 27%
Schweine 50% 50% Schweine 34% 47%
Nutzgeflügel 59% 78% Nutzgeflügel 7% 75%
Hirsche 38% 40% Kaninchen 29% 84%
Bisons 43% 57%
alle Kategorien 23% 14% alle Kategorien 40% 43%
Erst die konkreten höheren Anforderungen ermöglichen eine quantitative Schätzung, welche zusätzlichen Investitionskosten mit höheren Tierschutzanforderungen bei den Nutztieren ausgelöst werden.
Der Bundesrat hat mit der Botschaft zur Weiterentwicklung der AP22+ unter anderem vorgeschlagen, das Tierwohl und die Nutztiergesundheit gezielter mit Direktzahlungen und Investitionshilfen zu unterstützen. Der direkte Gegenentwurf baut darauf auf und geht mit einer Erhöhung der gesetzlichen Mindestanforderungen mit angemessenen Übergangsbestimmungen in die gleiche Richtung. Die Tatsache, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden, rechtfertigt keine Subventionen. Daher entsteht für den Bund und die Kantone durch die Vorlage kein finanzieller oder personeller Mehrbedarf. Wie die Mittel der bestehenden Programme «BTS» und «RAUS» in Zukunft eingesetzt oder umgelagert werden, ist hingegen noch nicht festgelegt. Im Rahmen der Botschaft des Bundesrates zur Massentierhaltungsinitiative und zum direkten Gegenentwurf wird darauf näher eingegangen werden.
7 Vereinbarkeit des Gegenentwurfs mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Vorschlag zu einem direkten Gegenentwurf enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Import von Tieren oder tierischen Erzeugnissen. Die geltenden Artikel 80 und 104a BV erlauben es dem Gesetzgeber aber heute