Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

4.2 Festlegung von Kriterien

Artikel 80 BV gibt dem Bund heute schon den Auftrag, zum Schutze des Tieres sämtliche Aspekte, die mit der Tierhaltung verbunden sein können, zu regeln (Tierhaltung, Tierpflege, Tierversuche, Eingriffe am lebenden Tier, usw.). Die Initiative will in der Verfassung jedoch verankern, dass im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung insbesondere die tierfreundliche Unterbringung und Pflege, der Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall festgelegt wird. Sie ist mit dem Bezug auf die Bio-Suisse-Richtlinien (s. Ziff. 4.4) wesentlich detaillierter als die heutige Verfassungsbestimmung.

4.3 Erlass von Vorschriften über die Einfuhr

Die neue Verfassungsbestimmung soll nicht nur für in der Schweiz produzierte tierische Erzeugnisse gelten, sondern auch für Einfuhren. Was das konkret bedeutet, wird nicht festgelegt. Einerseits lässt der gewählte Wortlaut bei Einfuhren mehr Spielraum als für die nationale Produktion ( «Rechnung tragen»). Anderseits wird dieser Spielraum durch Absatz 2 der Übergangsbestimmungen wieder beseitigt. Danach müssen bis spätestens 25 Jahre nach Annahme der Initiative sämtliche Betriebe die Tierhaltungsvorschriften der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 bezüglich Würde des Tieres einhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Pflicht, dieselben Haltungsvorschriften einzuhalten, sowohl für die nationale Produktion wie auch für Einfuhren gilt. Eine solche Pflicht wäre mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der WTO, der EU und Staaten, mit denen sie Handelsabkommen abgeschlossen hat, nicht vereinbar. Namentlich die Handelsabkommen müssten neu verhandelt werden. Der Ausgang einer möglichen Klage bei der WTO wäre offen. Bei einer Niederlage müsste die Schweiz entweder auf ihren Entscheid zurückkommen oder mit Gegenmassnahmen anderer Handelspartner rechnen.

4.4 Übernahme der Bio-Suisse-Richtlinien als Mindeststandard

Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen muss die Ausführungsgesetzgebung «bezüglich der Würde des Tieres Anforderungen festlegen, die mindestens denjenigen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 entsprechen». Weil sich die mit der Initiative verlangte Verfassungsbestimmung auf praktisch sämtliche Aspekte der landwirtschaftlichen Tierhaltung bezieht und die Bio-Suisse-Richtlinien 2018 all diese Bereiche erfassen, bedeutet dies, dass spätestens 25 Jahre nach Annahme der Initiative sämtliche Tiere nach diesen Bio-Standards gehalten werden müssten. Gemäss den Bio-Suisse-Richtlinien 2018 ist bezüglich «Auslauf» das in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebene «RAUS»-Programm15 zu beachten. Das «BTS»-Programm16 geht dagegen

15 Vgl. Fussnote 10.

16 Vgl. Fussnote 9.