Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten

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2Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 20183 entsprechen.

3Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80a nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.»

2.1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die «Massentierhaltungsinitiative» wurde am 17. September 2019 eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 20194 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 106 125 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.

Die Initiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu dem Parlament einen direkten Gegenentwurf. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. September 2002 (ParlG, SR 171.10) hat der Bundesrat dem Parlament spätestens bis am 17. März 2021 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Auf Grund der Corona-Pandemie bzw. der Verordnung vom 20. März 20205 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren wird diese Frist bis am 28. Mai 2021 verlängert. Die Bundesversammlung hat bis zum 28. Mai 2022 Zeit, um über die Volksinitiative zu beschliessen; sie kann diese Frist um ein Jahr verlängern, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf einen Beschluss gefasst hat (Art. 100 und 105 Abs. 1 ParlG).

2.1.3 Gültigkeit

Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV):

a. Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.

b. Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.

c. Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem zwingenden Völkerrecht.

Die Initiative ist deshalb als gültig zu erklären.

3 Richtlinien der Bio Suisse für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten, Fassung vom 1. Januar 2018, abrufbar unter www.biosuisse.ch.

4 BBl 2019 6953

5 AS 2020 847