Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten

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Beim «RAUS»-Programm14 ist eine zusätzliche Förderung der Weidehaltung geplant. Entsprechend wirkt hier die verfügbare Weidefläche begrenzend auf die Tierbestände. Die Weide bringt zudem Synergieeffekte mit anderen Zielen: Ammoniakverluste werden reduziert und die Tiergesundheit verbessert.

Überdies soll die Grundlage geschaffen werden, künftig auch Bauten, Einrichtungen, Fahrzeuge und Maschinen sowie technische Anwendungen im Bereich Digitalisierung mit Investitionshilfen zu unterstützen, wenn sie zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit beitragen.

In der AP22+ wird im Rahmen des Massnahmenpakets zur Trinkwasserinitiative ein verbindlicher Absenkpfad für die landwirtschaftlichen Nährstoffverluste (Stickstoff und Phosphor) vorgeschlagen. Weiter sollen Nährstofflieferungen an landwirtschaftliche Betriebe transparent aufgezeichnet werden müssen. Schliesslich soll über die Revision des LwG im GSchG die maximal erlaubte Hofdüngerausbringung reduziert werden.

Die im GschG maximal erlaubte Hofdüngerausbringung soll im Rahmen der AP22+ von 3 auf 2,5 DGVE pro ha reduziert werden. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, diese Limite weiter zu reduzieren, wenn die Absenkpfade für Stickstoff und Phosphor nicht eingehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Massnahmen leicht dämpfend auf die Tierbestände auswirken, weil damit mehr Betriebe Hofdünger, der die erlaubte Menge überschreitet, abgeben müssen (s. dazu Ziff. 3.1.4).

4 Würdigung der Anliegen der Initiative

Nachfolgend werden die Hauptpunkte des lnitiativtextes materiell und rechtlich gewürdigt.

4.1 Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung

Der Schutz der Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist das Kernanliegen der Initiative. Gemäss Initiative ist die «Massentierhaltung» mit der Würde des Tieres nicht vereinbar. Die Würde der Kreatur, die auch die Würde der Tiere mitumfasst, ist schon in Artikel 120 BV verankert. Im TSchG ist die Würde des Tieres definiert als «Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss» (Art. 3 Bst. a TSchG). Entsprechend bezweckt die Tierschutzgesetzgebung, die Würde und das Wohlergehen des einzelnen Tieres sicherzustellen (Art. 1 TSchG), unabhängig davon, wie viele Tiere gehalten werden. Ist das Tierwohl gewährleistet, ergibt sich aus dem Blickwinkel der «Würde» des Tieres grundsätzlich keine Verpflichtung, die Anzahl Tiere zu beschränken. Die Initiative definiert die «Massentierhaltung» als Tierhaltung, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird. Eine solche Tierhaltung verbietet die Tierschutzgesetzgebung bereits heute.

14 Vgl. Fussnote 10.