Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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tagsüber grundsätzlich Auslauf haben. Beim Gewähren von Ausnahmen muss das Tierwohl jedoch stets gewahrt bleiben.
Zu Buchstabe b:
Tiere haben ein Grundbedürfnis nach freier Bewegung. Dies ist ein wichtiger Aspekt tiergerechter Haltung sowie des Tierwohls und der Tiergesundheit. Regelmässiger Auslauf trägt auch zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten bei und dadurch zur Verminderung des Medikamenteneinsatzes, so namentlich von Antibiotika. Neu sollen grundsätzlich sämtliche Nutztiere regelmässigen Auslauf haben. In diesem Bereich sollen weitgehend die heutigen Anforderungen des «RAUS»-Programmes übernommen und zu künftigen Minimalanforderungen werden. «Regelmässiger Auslauf» bedeutet täglichen Zugang zu einem Aussenklimabereich. Eine Überdachung soll – im Gegensatz zu den heutigen «RAUS»-Bestimmungen – möglich sein. Je nach Tierart (Geflügel, Kälber und Schweine im Sommer) kann sie sogar erforderlich sein. Die Tiere sollen in der Regel Gelegenheit erhalten, sich frei zu bewegen und ungehindert durch Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit ihrer Fortbewegung bestimmen können. Beispielsweise bei Rindern soll der Auslauf monatlich an mindestens 26 Tagen möglich sein (Sommer und Winter) und Schweine sollen jeden Tag die Gelegenheit für einen mehrstündigen Zugang ins Freie erhalten.
Berechtigte Ausnahmen und Erleichterungen sollen allerdings möglich sein. So soll es beispielsweise zulässig sein, den Tieren gestaffelt Auslauf zu gewähren, damit auch kleinere Auslaufflächen weiter benutzt werden können. Auch bei den Ausnahmen nach Buchstabe b gilt jedoch: Das Tierwohl muss stets gewahrt bleiben.
Zu Buchstabe c:
Als «schonende Schlachtung» soll eine Schlachtung gelten, bei der mit allen möglichen und zumutbaren Mitteln vermieden wird, dass die Tiere Schmerz empfinden, leiden, Schaden nehmen oder Angst haben. Insbesondere stellen der behutsame Umgang mit den Tieren im Schlachtbetrieb, die fachgerechte Betäubung sowie das Entbluten der Tiere hohe Anforderungen an das Personal. Zur «schonenden Schlachtung» gehört, dass diese durch fachkundige und geübte Personen ausgeführt wird, welche mit der Methode und der betreffenden Tierart vertraut sind. Voraussetzung für eine schonende Schlachtung ist schliesslich auch, dass die verwendeten Betäubungsanlagen und -geräte für diesen Zweck geeignet sind, regelmässig gewartet und überprüft werden und dass das Personal, das sie bedient, über die hierfür erforderliche Ausbildung verfügt. In diesem Zusammenhang soll künftig das Inverkehrbringen von Betäubungsanlagen und -geräten einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.
5.4 Einfuhr
Eine zusätzliche Verfassungsgrundlage zur Regelung der Einfuhr soll nicht eingefügt werden. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d BV ermöglicht es dem