Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Absätzen
Absatz 1
In die Grundsatzbestimmung von Artikel 80 Absatz 1 soll neu das «Wohlergehen der Tiere» als explizites Ziel erwähnt werden. Der Begriff «Wohlergehen des Tieres» ist heute im Zweckartikel des Tierschutzgesetzes genannt und soll nun in der Budesverfassung aufgenommen werden. Er umfasst mehr als die Erfüllung der heutigen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen. Insbesondere muss eine tiergerechte Haltung den Tieren ein möglichst artgemässes Verhalten erlauben und ihre Anpassungsfähigkeit an das Haltungssystem darf nicht überfordert werden. Zum «Wohlergehen» gehört ebenfalls, dass dem Bewegungsbedürfnis aller Tiere ausreichend Rechnung getragen wird und dass sie über arttypische Beschäftigungsmöglichkeiten verfügen. Die neu vorgeschlagene Verfassungsbestimmung stellt klar, dass dem Wohlergehen aller Tiere künftig mehr Gewicht beigemessen werden soll. Damit soll auch in der Verfassung deutlicher abgebildet werden, dass Tiere schon seit 2003 nicht mehr als Sache betrachtet werden. Während sich die Initiative nur auf die Tiere in der landwirtschaftlichen Tierhaltung bezieht, soll das Ziel des «Wohlergehens » im direkten Gegenentwurf für alle Tiere gelten. Die Verfassung soll so die Leitplanken für alle künftig bezüglich der Tiere zu erlassenden Vorschriften setzen. Insofern geht der vorgeschlagene direkte Gegenentwurf weiter als die Initiative.
Absatz 2bis
Dieser Absatz präzisiert, was unter «Wohlergehen» nach Absatz 1 im Zusammenhang mit Nutztieren zu verstehen ist. Die Beschränkung auf diese Tierkategorie gründet darauf, dass sich die Nutztiere ihres Verwendungszweckes wegen in einer speziellen Situation befinden. Wirtschaftlichkeit und Tierwohl stehen – anders als bei Heimtieren – in einem besonderen Spannungsverhältnis. Bei den Heimtieren besteht deshalb auch kein grundlegender Bedarf, die Tierschutzgesetzgebung anzupassen.
Zu Buchstabe a:
Das Kriterium «tierfreundliche Unterbringung» bezieht sich auf die Stall- und Aussenbereiche. Diese sollen so beschaffen sein, dass die zentralen Grundbedürfnisse der Tiere abgedeckt werden können: Nahrungsaufnahme (einschliesslich Futtersuche und Gelegenheit zu sozialen Kontakten als Beschäftigungskomponenten), Ruhen (zentral für die Verdauung, den Stoffwechsel und das Immunsystem) und Bewegung (s. Bst. b). Die heutigen Anforderungen des «BTS»-Programmes sollen weitgehend übernommen und künftig zu Minimalanforderungen werden. Beispielsweise bei Rindern bedeutet dies Freilaufställe mit befestigten Fress- und Tränkebereichen sowie ein Verbot für Vollspaltenböden bei der Munimast. Schweine sollen über einen eingestreuten Liegebereich verfügen können. Neben den räumlichen Verhältnissen kommt auch der ausreichenden Beleuchtung eine grosse Bedeutung zu. Alternativ soll es auch möglich sein, Anbindeställe zuzulassen, sofern die Tiere