Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

wird. Mit dem direkten Gegenentwurf sollen die Minimalanforderungen in der Nutztierhaltung in den Bereichen «Auslauf» und «tierfreundliche Unterbringung» deshalb für alle Nutztiere angehoben werden, was einen entscheidenden Fortschritt zugunsten des Wohls sämtlicher Nutztiere bedeutet.

Das angestrebte Schutzniveau soll zwar erhöht werden, es müssen jedoch nicht alle heute geltenden Standards der freiwilligen Anreizsysteme übernommen werden. Insbesondere sollen Anforderungen übernommen werden, die das Tierwohl substanziell verbessern (s. Ziff. 5.2 unten). Entsprechende Mindeststandards sind auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe festzulegen.

Der in diesem Zusammenhang von den Betrieben zu leistende Aufwand für bauliche Massnahmen zur Verbesserung des Tierwohls soll, wie mit der AP22+ vorgeschlagen, verstärkt mit Investitionshilfen mitfinanziert werden. Über die Minimalanforderungen hinausgehende besonders tierfreundliche Haltungsformen sollen weiterhin mit Anreizprogrammen finanziell unterstützt werden.

Von der Initiative aufgenommen werden soll im direkten Gegenentwurf zudem der Aspekt der Schlachtung. Es handelt sich dabei um einen besonders sensiblen und von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bereich. Fehlverhalten ist hier oft mit starken Schmerzen, grossem Leiden und erheblicher Angst bei den Tieren verbunden. Daher sollen die Anforderungen an die Schlachtung ebenfalls angehoben werden.

Um die angestrebten Verbesserungen zu erreichen, soll – wie das auch die Initiative vorsieht – eine massvolle Übergangsfrist gewährt werden. Als «angemessen» betrachtet der Bundesrat in Übereinstimung mit der Initiative eine Übergangsfrist von maximal 25 Jahren, wenn bauliche Anpassungen erforderlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden somit erst die nächste Generation von Landwirtinnen und Landwirten betreffen. In den übrigen Fällen reichen jedoch Übergangsfristen von rund 15 Jahren aus. Am in Artikel 8 TschG festgelegten Investitionsschutz wird somit nichts geändert.

5.2 Wortlaut

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lautet wie folgt:

Art. 80 Abs. 1 und 2bis

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz und das Wohlergehen der Tiere.

2bisBei Nutztieren muss das Wohlergehen insbesondere sichergestellt werden durch:

a. tierfreundliche Unterbringung;

b. regelmässigen Auslauf;

c. schonende Schlachtung.