Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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1 Ausgangslage
Die am 12. Juni 2018 lancierte Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» wurde am 17. September 2019 mit 106 125 gültigen Unterschriften eingereicht. Getragen wird sie vom Verein Sentience Politics, welcher die Verbesserung der Lebensumstände von Tieren bezweckt. Ziel der Initiative ist der Schutz der Würde der Tiere in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, wozu auch gehört, dass solche Tiere nicht in «Massentierhaltung» gehalten werden.
In einem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat am 29. Januar 2020 beschlossen, die Initiative abzulehnen und ihr einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen.
2 Form, Gültigkeit und Inhalt der Initiative
2.1 Formelle Aspekte und Gültigkeit
2.1.1 Wortlaut der Initiative
Die Massentierhaltungsinitiative hat folgenden Wortlaut:
«Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 80a Landwirtschaftliche Tierhaltung
1Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.