Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
GVE11. Dennoch haben sich die Programme bisher trotz der langen Laufzeit nicht vollständig durchgesetzt und es bestehen grosse Unterscheide bei der Beteiligungsquote je nach Tierart. Während im Jahr 2018 – ebenfalls in GVE berechnet – 83 % der Tiere der Rindergattung, 88 % der Tiere der Schafgattung und 79 % der Tiere der Ziegengattung im «RAUS»-Programm gehalten wurden, betrug die Beteiligung bei den Tieren der Schweinegattung 50 % und beim Nutzgeflügel 41 %. Beim «BTS»-Programm lag die Beteiligung beim Rindvieh bei 58%, bei den Ziegen bei 44%, bei den Schweinen bei 66% und beim Geflügel bei 93%.12
Die biologische Landwirtschaft wird mit gesamtbetrieblichen Produktionssystembeiträgen in Form von Flächenbeiträgen unterstützt. Die beteiligten Betriebe verpflichten sich, die Zahl der Nutztiere an die für das Verwenden der anfallenden Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen und sich am «RAUS»-Programm zu beteiligen. Unter dieser Voraussetzung dürfen die Tiere der Rindergattung angebunden werden (Art. 15a Abs. 2 Bst. b der Bio-Verordnung, SR 910.18). Für die Kaninchen gilt das «RAUS»-Programm nicht, sie müssen jedoch nach den Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 74 DZV gehalten werden.
Das Landwirtschaftsrecht begrenzt in der Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) die Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, die Legehennenhaltung sowie die Schweine-, Poulet-, Truten- und Kälbermast. Bei deren Einhaltung werden Direktzahlungen ausgerichtet. Das BLW bewilligt Betrieben, die den ÖLN erbringen und keine Hofdünger abgeben müssen, auf Gesuch hin höhere Bestände.
3.1.3 Umweltschutzgesetzgebung
In der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) werden Emissionen, die zu Luftverunreinigungen führen, vorsorglich begrenzt. Bei der Errichtung von Ställen müssen die erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Das Bundesamt für Umwelt erlässt zudem Empfehlungen für die vorsorgliche Begrenzung der Ammoniakemissionen.
3.1.4 Gewässerschutzgesetzgebung
Nach dem Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (Art. 14 Abs. 1 GSchG für alle Landwirtinnen und Landwirte, die Nutztiere halten; Art. 13 DZV für alle ÖLN-Betriebe). Weiter beschränkt das GschG in Artikel 14 Absatz 4 i.V.m. Artikel 23 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201)
11 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+), Ziff. 1.2.2, BBl 2020 3955
12 https://agrarbericht.ch > de >politik >direktzahlungen > produktionssystembeitraege.