Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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solches Verbot kommt primär Artikel XX Buchstaben a oder b GATT in Betracht, welcher Handelsbeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Moral oder zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren zulässt. Die Anforderungen an die Rechtfertigung von solchen Massnahmen sind jedoch hoch. Diese Ausführungen gelten analog auch für die von der Schweiz abgeschlossenen Handelsabkommen.
Artikel 80a Absatz 4 des Initiativtexts wäre namentlich auch im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen, SR 0.916.026.81) problematisch. Dieses deckt gewisse Lebensmittel und Produktionsmittel ab (u.a. Produkte aus biologischer Landwirtschaft, Futtermittel, Saatgut, tierische Produkte) und garantiert basierend auf der Gleichwertigkeit der Produktestandards den vereinfachten gegenseitigen Marktzugang für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Sollten die spezifischen Einfuhrregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel von den europäischen Vorschriften abweichen, könnten diese mit der im Agrarabkommen (Anhang 5, Anhang 7, Anhang 9 sowie Anhang 11) festgelegten Gleichwertigkeit in Konflikt stehen. Dies würde dem gegenseitig gewährten erleichterten Marktzugang in den vom Abkommen abgedeckten Produktbereichen zuwiderlaufen. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Agrarabkommens sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten, zu enthalten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bilateralen I (einschliesslich Agrarabkommen) untereinander mit der Guillotine-Klausel verbunden sind. Wird eines der Abkommen gekündigt, werden auch die anderen automatisch ausser Kraft gesetzt. Da der Initiativ-Text mit den Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen nicht vereinbar ist, birgt die Annahme der Initiative das Risiko einer Kündigung des Abkommens, womit die gesamten Bilateralen I gefährdet wären.
5 Direkter Gegenentwurf
5.1 Allgemeines
Der Vorschlag für einen direkten Gegenentwurf will in der Verfassung den Grundsatz verankern, dass alle Tiere während ihres Lebens tiergerecht gehalten werden. In diesem Zusammenhang sind namentlich für Nutztiere der regelmässige Auslauf und die tierfreundliche Haltung von zentraler Bedeutung. Sind die Tiere zur Schlachtung bestimmt, soll diese schonend erfolgen. Um das zu bekräftigen, sollen der Schutz des «Wohlergehens» und für Nutztiere die Elemente «tierfreundliche Unterbringung» und «regelmässiger Auslauf» sowie «schonende Schlachtung» in die Verfassung aufgenommen werden.
Auf die mit der Initiative vorgesehene Verankerung der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 in der Verfassung soll verzichtet werden.
Anreizprogramme können wesentlich zur Verbesserung des Tierwohls beitragen. Aus Tierschutzsicht befriedigen sie jedoch nicht vollständig, weil nur ein Teil der Tiere gemäss diesen tierwohlfreundlichen Programmen gehalten