Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

will das Tierwohl und neu auch die Tiergesundheit gezielter fördern (s. Ziff. 3.2.2).

3.1 Wichtigste Rechtsgrundlagen mit Bezug zur Initiative

3.1.1 Tierschutzgesetzgebung

Artikel 80 BV beauftragt den Bund, Vorschriften über den Schutz der Tiere zu erlassen. Die Tierschutzgesetzgebung setzt diesen Auftrag um. So bezweckt das Tierschutzgesetz, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes, TSchG, SR 455). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 TSchG). Alle Vorschriften beziehen sich auf das Wohlergehen des einzelnen Tieres und sind unabhängig von der Betriebsgrösse zu erfüllen.

3.1.2 Landwirtschaftsgesetzgebung

Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe b BV legt fest, dass der Bund mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen fördert, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. Gemäss Artikel 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet, unter anderem zur Gewährleistung des Tierwohls. Die Einhaltung der Tierschutzanforderungen gehört zum ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und ist gemäss Artikel 70a LwG eine der Voraussetzungen für landwirtschaftliche Direktzahlungen. Die Umsetzung der Vorgaben des ÖLN wird regelmässig überprüft.

Seit den 90er Jahren haben die Schweizer Landwirtinnen und Landwirte die Möglichkeit, an den Programmen für «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» («BTS»-Programm)9 und «Regelmässiger Auslauf im Freien» («RAUS»-Programm)10 teilzunehmen. Diese Programme legen höhere Anforderungen an das Tierwohl fest als sie die Minimalstandards der Tierschutzgesetzgebung vorsehen.

Die «RAUS»- und «BTS»-Programme, die seit Jahren mit finanziellen Anreizen gefördert werden, sind aufgrund ihrer guten Umsetzbarkeit weit verbreitet, was insgesamt auf eine hohe Akzeptanz schliessen lässt. Beim «RAUS»- Programm erreichte die Beteiligungsquote im Jahr 2018 gesamthaft 77 % der Tiere gemessen in Grossvieheinheiten (GVE); bis 2021 wird eine Teilnahme von 80 % angestrebt. Beim «BTS»-Programm waren es 2018 knapp 60 % der

9 Vgl. Art. 74 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13).

10 Vgl. Art. 75 DZV.